Artikel 19 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 LPartG § 1, § 10, § 23

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „verheiratet" die Wörter „mit einer dritten Person" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt" durch die Wörter „kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Wörter „über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und" eingefügt.

3.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzuwenden, als es die Anmeldung und die Begründung der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes). Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 8 KEheBekG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 6 Satz 2 ...


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