Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte" ein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Ehegatte oder Lebenspartner,".
- cc)
- In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 2.
- In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner" eingefügt.
- 3.
- In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „geschlossen" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328