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Artikel 16 - Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TranspRLÄndRLUG k.a.Abk.)

G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558; Geltung ab 26.11.2015, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 16 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 KWG § 25g, § 29, § 56, mWv. 30. März 2017 § 1, § 6, § 9, § 37, § 44c, § 53o (neu), § 54

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2017

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zur Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer".

b)
Nach der Angabe zur Überschrift des Sechsten Abschnitts wird folgende Angabe zur Überschrift des 1. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts eingefügt:

„1.
Zentrale Gegenparteien".

c)
Nach der Angabe zu § 53n wird folgende Angabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts eingefügt:

„2.
Zentralverwahrer".

d)
Nach der Angabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts wird folgende Angabe zu § 53o eingefügt:

„§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht".

2.
§ 1 Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

3.
Nach § 6 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

„(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)."

4.
§ 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 19 wird nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes," das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 20 wird eingefügt:

„20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 25g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1)."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

6.
In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2017

7.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Clearingdienstleistungen erbracht" die Wörter „, wird ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Zentralverwahrertätigkeit ausgeübt" eingefügt.

8.
In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erbringt" die Wörter „oder dass es die Zentralverwahrertätigkeit ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt" eingefügt.

9.
Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer".

10.
Nach der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird folgende Überschrift des 1. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts eingefügt:

„1.
Zentrale Gegenparteien".

11.
Nach § 53n wird folgender 2. Unterabschnitt des Sechsten Abschnitts eingefügt:

„2.
Zentralverwahrer

§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend."

12.
Nach § 54 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) genanntes Interbankenentgelt erhebt."

b)
In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k" durch die Wörter „Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k und des Absatzes 5a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 TranspRLÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLÄndRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 TranspRLÄndRLUG Inkrafttreten (vom 30.03.2017)
... Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13 , Artikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten am Tag nach der Verkündung in ... 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Artikel 17 treten an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
B. v. 20.03.2017 BGBl. I S. 558
Bekanntmachung TranspRLÄndRLUGInkrB
... an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48) verkündet worden sind. Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 2 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...