Das
Wertpapierprospektgesetz vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 13 Buchstabe c werden nach den Wörtern „seiner Wahl bestimmt wurde" die Wörter „oder die Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem organisierten Markt in dem Herkunftsmitgliedstaat, aber stattdessen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind" eingefügt.
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 37x Absatz 1" durch die Angabe „§ 37x Absatz 2" ersetzt.
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559