Artikel 4 - Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopGEG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.12.2015, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 DmMV Verordnung

In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AntiDopGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntiDopGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1624
Artikel 3 3. DmBMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, außer ...


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