Artikel 2 - Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 KHEntgG § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 15, § 21, Anlage 1, mWv. 5. November 2015 § 4, § 10

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 4 die Wörter „ab dem Jahr 2009" gestrichen.

2.
§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird."

3.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1a" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ab dem Jahr 2009" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 8 werden die Wörter „2014 und die Folgejahre" durch die Angabe „2014, 2015 und 2016" ersetzt.

bb)
In Satz 10 wird die Angabe „Satz 11" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, erstmals für das Jahr 2017, der Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden. Ein höherer Abschlag oder eine längere Abschlagsdauer ist von den Vertragsparteien für zusätzliche Leistungen mit höherer Fixkostendegression oder für Leistungen zu vereinbaren, bei denen bereits in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten sind, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, deren Bewertung nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde. Der Abschlag gilt

1.
nicht bei

a)
Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patienten und der Versorgung von Frühgeborenen,

b)
Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln,

c)
zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträgen, für die bislang keine Abrechnungsmöglichkeit bestand,

d)
Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4 krankenhausplanerisch ausgewiesenen Zentren sowie

e)
Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde,

2.
hälftig für Leistungen, die in dem Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.

Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13 in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Einzugsgebiet des Krankenhauses vorliegen, glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein während der maßgeblichen Abschlagsdauer vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung der Grundlage der Bemessung des Abschlags mindernd zu berücksichtigen. Sofern für zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigte Leistungen für die Jahre 2015 oder 2016 nach Absatz 2a Satz 8 noch ein Mehrleistungsabschlag in den Jahren 2017 und 2018 zu erheben ist, ist das maßgebliche Abschlagsvolumen erhöhend bei der Ermittlung des Fixkostendegressionsabschlags zu berücksichtigen und durch den einheitlichen Abschlag nach Satz 5 umzusetzen. Für die Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags sind darüber hinaus die Vorgaben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, anzuwenden."

e)
In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „§ 7 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2015

 
e1)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „einreisen," werden die Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a Nummer 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2015

 
g)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

h)
Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 8 und 9.

i)
Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetz" die Wörter „in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen" eingefügt und wird die Angabe „2009 bis 2011" durch die Angabe „2016 bis 2018" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „0,48" durch die Angabe „0,15" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „0,96" durch die Angabe „0,3" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegepersonal" die Wörter „in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen" eingefügt und wird die Angabe „30. Juni 2008" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

ee)
Satz 6 wird aufgehoben.

ff)
In dem bisherigen Satz 8 wird das Komma nach dem Wort „Neueinstellungen" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und Arbeitsorganisationsmaßnahmen" gestrichen.

gg)
Der bisherige Satz 10 wird aufgehoben.

hh)
Der bisherige Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, einmalig über die Stellenbesetzung zum 1. Januar 2015 in der Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1 geförderten Pflegebereich, über die auf Grund dieser Förderung im jeweiligen Förderjahr zusätzlich beschäftigten Pflegekräfte, differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte, und über die im jeweiligen Förderjahr in der Pflege insgesamt und in dem nach Satz 1 geförderten Pflegebereich zum 31. Dezember festgestellte jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung sowie über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel."

ii)
In dem bisherigen Satz 13 wird die Angabe „Satz 12" durch die Angabe „Satz 10" ersetzt.

jj)
Der bisherige Satz 14 wird wie folgt gefasst:

„Dazu, wie die zusätzlichen Finanzmittel des Pflegestellen-Förderprogramms dem Krankenhausbereich zur Förderung der Pflege in der unmittelbaren Patientenversorgung dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, erarbeitet bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eine beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichtende Expertenkommission Vorschläge."

j)
Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2019" ersetzt und werden nach den Wörtern „finanziell gefördert" ein Komma und die Wörter „soweit Satz 2 nicht Abweichendes bestimmt," eingefügt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2020 gefördert" durch die Wörter „Fort- und Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c werden über das Jahr 2019 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2019 beginnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2023 gefördert" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden

1.
unabhängig von den dort genannten Voraussetzungen in den Jahren 2016 bis 2019 außerdem finanziell gefördert

a)
die in diesen Jahren begonnene Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie sowie Zusatz-Weiterbildung Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30.000 Euro,

b)
bei vertraglich vereinbarten externen Beratungsleistungen durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Infektiologie oder mit abgeschlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag,

2.
Personalmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Fort- und Weiterbildungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e lediglich bis zum Jahr 2016 gefördert."

cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

dd)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 4 und 8 bis 13" durch die Wörter „Absatz 8 Satz 4 und 7 bis 11" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständige Landesbehörde betriebsstättenbezogen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen,

2.
an diesem gesonderten Standort werden mindestens drei im Krankenhausplan ausgewiesene, organisatorisch selbständig bettenführende Fachgebiete betrieben und

3.
das negative wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte ist aus der Bilanz des Krankenhauses eindeutig ersichtlich und wird von einem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der Krankenkassen bestätigt;

der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden. Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung. Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Sicherstellungszuschläge vereinbart wurden, sollen die Zuschläge übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter Anwendung der bisherigen Voraussetzungen vereinbart werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Zuschläge für besondere Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 2. Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Zuschläge nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vereinbart wurden, sollen die Zuschläge übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter Anwendung der bisherigen Voraussetzungen vereinbart werden."

d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren unter Berücksichtigung begründeter Besonderheiten im Krankenhaus für Leistungen oder Leistungsbereiche mit außerordentlich guter oder unzureichender Qualität auf der Grundlage der Bewertungskriterien und Auswertungsergebnisse nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Qualitätszu- oder -abschlag. Qualitätszu- oder -abschläge sind bezogen auf die betreffenden Leistungen oder Leistungsbereiche jeweils für Aufnahmen ab dem ersten Tag des Folgemonats der Vereinbarung anzuwenden. Sie sind für Aufnahmen bis zum letzten Tag des Monats anzuwenden, in dem die Vertragsparteien nach Satz 1 feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Erhebung von Qualitätszu- oder -abschlägen nicht mehr vorliegen. Sofern die Vertragsparteien nach Satz 1 unzureichende Qualität feststellen, hat die Vereinbarung auch zu beinhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb eines Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Qualitätsabschläge zu erheben. Werden die Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt, ist der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben, sofern die Vertragsparteien feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung weiterhin vorliegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die Dauer von zwölf Kalendermonaten in doppelter Höhe zu erheben. Die zeitliche Begrenzung für die Erhebung von Qualitätsabschlägen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auf höchstens drei Jahre ist zu beachten.

(3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären Fall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemeinsame Bundesausschuss keine entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vorgegeben hat. Zuschläge sind auch für Mehrkosten zu vereinbaren, wenn diese dem Krankenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund von Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses entstehen und die Maßnahmen nach dem 1. Januar 2014 vorgenommen wurden."

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1 Satz 15" durch die Wörter „§ 17b Absatz 1 Satz 10" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erstmals für das Kalenderjahr 2005" gestrichen.

c)
In Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 137" durch die Wörter „den §§ 136 und 136b" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vereinbarte Erlössumme um ein Drittel der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen ist."

7.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,".

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

c)
Nummer 8 wird Nummer 7.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2" wird durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn

1.
ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden können oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird,

2.
für diese Leistung in höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren gemäß § 5 Absatz 3a Qualitätsabschläge erhoben wurden und der Qualitätsmangel fortbesteht."

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar 2014" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2016" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „für 2013" gestrichen.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1c ersetzt:

„(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere

1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen),

2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,

3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,

4.
Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,

5.
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1,

6.
erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen,

7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Abrechnung der anteiligen Erhöhungsrate.

(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3

1.
Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses;

2.
bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; diese können sich insbesondere ergeben aus

a)
einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,

b)
der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen, oder

c)
der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen;

dabei haben sie sicherzustellen, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch die Entgelte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt;

3.
bis zum 31. Dezember 2016 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle eine zur Qualitätssicherung erforderliche Sektionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu obduzierenden Todesfälle fest, bestimmen die Höhe der Durchschnittskosten einer Sektion und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; als Grundlage für die Festlegung der Höhe der Durchschnittskosten einer Sektion ist das DRG-Institut mit der Kalkulation und deren regelmäßiger Anpassung zu beauftragen; für die Finanzierung gilt § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend;

4.
bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Qualitätszu- und -abschlägen für außerordentlich gute und unzureichende Qualität von Leistungen oder Leistungsbereichen auf der Grundlage der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;

5.
bis zum 30. Juni 2017 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das DRG-Institut vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist.

(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.

(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt und werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter „Absatz 1b Satz 1" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „B2" durch die Angabe „B1" ersetzt und wird das Semikolon und werden die Wörter „als Grundlage für die Vereinbarung für das Jahr 2009 ist die Summe der effektiven Bewertungsrelationen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008 zu bewerten" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2015

 
 
 
bbb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
ccc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3a, 3b und 3c nicht einbezogen,".

ddd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
erhöhend die Summe der Abschläge für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung und die befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren."

c1)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2016 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate, die sich aus den durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, nach Maßgabe des Satzes 5 berücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach Satz 2 sind für den nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um ein Drittel dieser Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert für das Vereinbarungsjahr bereits vereinbart oder festgesetzt wurde, ist der Differenzbetrag, der durch die Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate auf den Landesbasisfallwert entsteht, durch eine ab dem Zeitpunkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 erfolgende unterjährige Erhöhung des Zuschlags nach § 8 Absatz 10 zu berücksichtigen; dabei ist der für das restliche Kalenderjahr anzuwendende Differenzbetrag infolge der unterjährigen Berücksichtigung entsprechend zu erhöhen. Im Falle von Satz 6 ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen."

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2015

 
e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „-1,25" durch die Angabe „-1,02" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,

2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,

3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,

4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,

5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,

6.
100 Prozent im Jahr 2021

errechnet werden."

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „die Jahre 2010 und 2012" durch die Wörter „das Jahr 2017" ersetzt und wird die Angabe „Nr. 1 oder Nr. 2" und werden die Wörter „des Absatzes 11 Satz 2 oder" gestrichen.

dd)
Satz 5 wird aufgehoben.

ee)
Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Zuschlägen für die Teilnahme an der Notfallversorgung und Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt."

ff)
Satz 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Wörtern „nach Satz 3" werden die Wörter „oder Satz 7" eingefügt.

bbb)
Vor dem Punkt am Ende wird ein Semikolon und werden die Wörter „Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e1)
In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2013" gestrichen und nach den Wörtern „Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen" ein Komma und die Wörter „sofern diese noch nicht im Basisfallwert berücksichtigt ist," eingefügt.

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt."

g)
In Absatz 12 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt, nach dem Wort „Neueinstellung" ein Komma und die Wörter „die interne Besetzung neu geschaffener Stellen" eingefügt und werden die Wörter „Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Jahr 2019 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt sowie nach dem Wort „einzurechnen" ein Semikolon und die Wörter „zusätzlich sind dabei die Finanzierungsbeträge der von den Krankenhäusern im Land insgesamt im Jahr 2016 für die Förderung von hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten abgerechneten Zuschläge einzurechnen" eingefügt.

h)
Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September 2016, einen von den Vertragsparteien nach § 11 für die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen anzuwendenden Abschlag in Höhe des für zusätzliche Leistungen geschätzten durchschnittlichen Anteils der fixen Kosten an den Fallpauschalen (Fixkostendegressionsabschlag), wobei der Abschlag jeweils für drei Jahre erhoben wird. Die Abschlagshöhe ist so zu vereinbaren, dass gegenüber der bei der Verhandlung des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2015 vereinbarten absenkenden Berücksichtigung der fixen Kosten zusätzlicher Leistungen keine Mehrausgaben bei der Anwendung der Abschläge durch die Vertragsparteien nach § 11 entstehen; Ausnahmen nach § 4 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 bleiben hiervon unberührt."

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „(§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4)" die Wörter „und der Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengenkatalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „B2" durch die Angabe „B1" ersetzt.

12.
In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon und werden die Wörter „abweichend hiervon ist für den Jahresbeginn 2009 der geltende krankenhausindividuelle Basisfallwert abzurechnen" gestrichen.

13.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 9" durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a" ersetzt und werden die Wörter „einschließlich der Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären Notfallversorgung erfolgt," gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „des Wohnorts des Patienten" durch die Wörter „und der Wohnort des Patienten, in den Stadtstaaten der Stadtteil," ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Krankenhausplanung" die Wörter „sowie zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h für Zwecke der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet oder dies beabsichtigt," eingefügt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

cc)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" und das Wort „Bundesministerium" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

dd)
Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bundesministerium" durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 7 werden im Satzteil vor dem Semikolon nach dem Wort „Postleitzahl" die Wörter „und den Wohnort, in den Stadtstaaten den Stadtteil," eingefügt und werden im Satzteil nach dem Semikolon nach dem Wort „Postleitzahl" ein Komma und die Wörter „Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil," eingefügt.

ff)
Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforderung für ausgewählte Krankenhäuser Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h zur Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung zu stellen, soweit die Krankenhäuser von einem jeweils zu benennenden Fusionskontrollverfahren betroffen sind."

d)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Das Institut nach § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragte Stelle kann ausgewählte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend."

14.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Übersicht wird Abschnitt B wie folgt gefasst:

„B Budgetermittlung

B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG".

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
Formblatt B1 wird aufgehoben.

bb)
Formblatt B2 wird Formblatt B1 und die Überschrift wie folgt gefasst:

„B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG".

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Zitierungen von Artikel 2 KHSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KHSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 KHSG Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 ...
Artikel 9 KHSG Inkrafttreten
... 1 Nummer 5 tritt § 12 mit Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe e1, g, h, i, j und Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ...


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