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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze (BQFGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2016 GewO § 6b, § 13a, § 13c, § 146, mWv. 31. Dezember 2015 § 6b

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie folgt gefasst:

„§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung".

2.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2015

 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „vorher" wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anzeige kann elektronisch erfolgen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt" die Wörter „innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildung" durch das Wort „Berufsqualifikation" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Die zuständige Stelle kann den Dienstleistungserbringer im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3 und 5 nicht."

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

4.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" und nach dem Wort „Kenntnisse" die Wörter „Fähigkeiten und Kompetenzen" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Entscheidung der zuständigen Stelle, die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden Person zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In der Begründung ist insbesondere anzugeben,

1.
welche wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden,

2.
die Gründe, weshalb die Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch sonstige Befähigungsnachweise erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, und

3.
das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die zuständige Stelle muss der den Antrag stellenden Person die Möglichkeit geben, die spezifische Sachkundeprüfung oder die ergänzende Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Antrag auf Anerkennung sowie die gemäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden."

bb)
Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „auf Anerkennung" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch übermittelt, kann die zuständige Behörde bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht."

5.
§ 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
§ 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,".

b)
Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BQFGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BQFGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 4 Absatz 7 und Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) geändert worden ist, werden die ...