Das
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
- „21a.
- § 165 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach §
99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach §
99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.""
- b)
- Nummer 22a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.""
- c)
- Nummer 23a wird aufgehoben.
- d)
- Nummer 25a wird aufgehoben.
- e)
- In Nummer 31a wird der Wortlaut zu § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wie folgt gefasst:
- „a)
- § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder".
- 2.
- Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
„(6a) Artikel
1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b und Nummer 31a treten am 1. Januar 2017 in Kraft."
Artikel 15 5. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 30.06.2015) ... 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4, 12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17, Artikel 5 , 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8, 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung ...