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Artikel 5 - Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGleiNRG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 116-3/1 Gremienbesetzung
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Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 MontanMitbestG § 5, § 14, § 14a, § 15, mWv. 1. Januar 2016 § 5a (neu), § 6

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 werden nach dem Wort „gewählt" die Wörter „oder entsandt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei börsennotierten Unternehmen kann im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ein Vorschlag an das Wahlorgan nur erfolgen, wenn die Vorgaben des § 5a durch eine Wahl nach den Absätzen 1 und 5 erfüllt worden sind."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.

5.
§ 15 wird § 14.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BGleiNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 BGleiNRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13 und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 14 FüPoG II Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
... Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt auch ...