Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (KNV-VEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 4. BImSchV § 1, Anhang 1

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9.1" durch die Angabe „9.1, 9.3" ersetzt.

2.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern „ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht." die folgende Überschrift und der folgende Satz eingefügt:

Abfallbegriff in Nummer 8

Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall" betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden."

b)
Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter „mit einer Schmelzkapazität von" angefügt und in Spalte c wird der Buchstabe G gestrichen.

c)
Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:

„3.2.1.12,5 Tonnen oder mehr je Stunde, GE
3.2.1.2weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G".


 
d)
Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:

„3.9Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten   
3.9.1mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer
Verarbeitungskapazität von
  
3.9.1.12 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, GE
3.9.1.22 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Num-
mer 3.9.1.1 erfasst,
G 
3.9.1.3500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenom-
men Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-
fahren,
V 
3.9.2durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-
stoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt
oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;
V".


 
e)
Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:

„3.11Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Häm-
mern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers
oder Fallwerkes
  
3.11.150 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärme-
behandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,
GE
3.11.250 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, G 
3.11.31 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; V".


 
f)
In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe „E" eingefügt.

g)
In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort „jährlichen" gestrichen.

h)
In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe „7.1.10.2" ein Komma und die Wörter „soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst" eingefügt.

i)
In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter „Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven" durch die Wörter „Nahrungs- oder Futtermittelkonserven" ersetzt.

j)
In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst:

„200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3.000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6.000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;".

k)
In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort „Stunde," die Wörter „soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt," eingefügt.

l)
In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort „Flockung" ein Komma und das Wort „Kalzinierung" eingefügt.

m)
In der Nummer 8.10 werden das Wort „Kalzinieren" und das anschließende Komma gestrichen.

n)
Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:

„8.11Anlagen zur   
8.11.1Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-
erzeugung durch andere Mittel,
3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmög-
lichkeiten von Öl,
4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder
6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
kämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiederge-
winnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.11.1.110 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.11.1.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.11.2sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
  
8.11.2.1gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.11.2.2gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.11.2.3nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-
brennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen
handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
GE
8.11.2.4nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3
erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag;
V".


 
o)
In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter „(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)" gestrichen.

p)
In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter „oder mehr" durch die Wörter „bis weniger als 10.000 Tonnen" ersetzt.

q)
Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst:

„10.18Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlosse-
nen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mün-
dungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkali-
berwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaf-
fen;
V".


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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KNV-VEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KNV-VEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 KNV-VEV Bekanntmachungserlaubnis
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022)
... über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind: aa) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440
Bekanntmachung 4. BImSchVNB
... vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), 2. den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670 ), 3. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Artikel 1 BImSchV4u11ÄndV Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
... genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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