Das
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom
31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 116 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- ist „Telekommunikationsendeinrichtung" eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;".
- 2.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach §
3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen."
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 17 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
- d)
- In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „und 8" ersetzt.
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879