Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
- a)
- staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
- b)
- anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,".
- b)
- In Nummer 12 wird das Wort „Gütestelle" durch das Wort „Streitbeilegungsstelle" ersetzt.
- 2.
- § 309 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat."
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396