Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie" durch die Wörter „Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über" ersetzt.
- 2.
- § 111a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 111b" die Wörter „unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen."
- 3.
- § 111b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „machen" die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) mitzuteilen" eingefügt.
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das
Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. §
34 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt."
- d)
- In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt" das Wort „geringes" eingefügt.
- e)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen."
- f)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
- g)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
- 4.
- Dem § 111c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert."
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594