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Anlage 2 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Anlage 2 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von Anlage 2 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
aktuellvor 01.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV
... festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht." 8. Die Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ...