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§ 5 - Anlageverordnung (AnlV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-6 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Kongruenz



1Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen. 2Dabei gelten

1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,

2.
Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und

3.
nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.



 

Zitierungen von § 5 AnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AnlV (zu § 5 Satz 1) Kongruenzregeln