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§ 6 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses



(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Es bildet die Regel.

(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) 1Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

 
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Zitierungen von § 6 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BBG Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe (vom 07.07.2021)
... Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe ...
§ 133 BBG Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (vom 07.07.2021)
... Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 40 BBankG Änderung der Dienstverhältnisse (vom 12.02.2009)
... nach dem Bundesbeamtengesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden; in Höhe der ...

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 1 HeilVfV Persönlicher Geltungsbereich
... 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes, 2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes ( § 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ). Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12 DNeuG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... übertragen." 10. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt. 11. ... Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 6 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt. 11. § 61 wird wie folgt geändert: a) Die ...