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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 65 Duldungspflicht



(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und Änderung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1648)




§ 66 Vorkaufsrecht



(1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,

2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,

3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

2Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. 3Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 2Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. 3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. 4Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. 5Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Berlin siehe B. v. 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2829)
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abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Februar 2021 (BGBl. I S. 261)
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abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 821)
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abweichendes Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern siehe B. v. 24. November 2010 (BGBl. I S. 1621)
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abweichendes Landesrecht Nordrhein-Westfalen siehe B. v. 31. August 2017 (BGBl. I S. 3285)
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abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842)
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abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und Änderung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1648)
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abweichendes Landesrecht Thüringen siehe B. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 160)




§ 67 Befreiungen



(1) 1Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

2Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) 1Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. 2Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) 1Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2§ 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)
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abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 67 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
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abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz zu § 67 siehe B. v. 31. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423)
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abweichendes Landesrecht Saarland zu § 67 siehe B. v. 31. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423)
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abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 30)
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abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 67 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)




§ 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich



(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) 1Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 2Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. 3Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. 4Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)
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abweichendes Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern siehe B. v. 24. November 2010 (BGBl. I S. 1621)
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abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450); Aufhebung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1656)