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§§ 2, 3
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Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2007
BGBl. I S. 1595
(
Nr. 35
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 27.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3
Gesundheitswesen
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 7 Vorschriften zitiert
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Hinweispflicht
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 hat
2 frühere Fassungen
und wird in
4 Vorschriften zitiert
1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach
§ 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
,
b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes
oder
§ 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung
unterliegt,
c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach
§ 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
in Verbindung mit
Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes
.
4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
Text in der Fassung des
Artikels 8 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
m.W.v. 1. April 2024
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§ 3 Hinweispflicht
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf das Rauchverbot nach §
1
ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
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