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Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Erster Abschnitt Düngemittelrechtliche Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten zu schützen oder, ohne zur Ernährung von Pflanzen bestimmt zu sein, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Kohlendioxid, Torf und Wasser;

2.
Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen, Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelt, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;

2a.
Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;

3.
Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle sowie Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu werden;

4.
Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in flüssiger Form;

5.
Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken;

6.
Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Mischen und sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 bis 5;

7.
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; dem Inverkehrbringen steht das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere, dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an ihre Mitglieder gleich.


§ 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen



(1) Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Die Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.

(2) Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen sowie den Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2,

2.
flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft

näher zu bestimmen.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist.

(5) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.




§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen



(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen, die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vorschriften erlassen werden über

1.
die Bezeichnung der Düngemitteltypen,

2.
die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe und sonstigen Bestandteile sowie ihre Mindestgehalte,

3.
die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen die Bewertung nach ihren Formen und Löslichkeiten,

4.
die Zusammensetzung,

5.
die Art der Herstellung,

6.
äußere Merkmale,

7.
Gehalte an Nebenbestandteilen,

8.
andere für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind,

2.
Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs- oder Untersuchungszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

3.
Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder Wasser,

4.
(weggefallen)


§ 2a EG-Düngemittel



Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.


§ 3 Kennzeichnung, Verpackung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ordnung des Verkehrs mit Düngemitteln und zum Schutz des Anwenders

1.
Art und Umfang der Kennzeichnung der Düngemittel zu regeln, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,

2.
vorzuschreiben, daß Düngemittel gewerbsmäßig nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 können insbesondere vorgeschrieben werden

1.
bei Düngemitteln, die gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einem durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen,

a)
die Angabe der Typenbezeichnung,

b)
die Angabe der Gehalte an den den Düngemitteltyp bestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch die Angabe ihrer Formen und Löslichkeiten,

c)
Angaben über Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang,

d)
Angaben über Nebenbestandteile,

e)
die Angabe des Gewichts oder Volumens,

f)
Angaben über sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung,

g)
die Angabe des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen;

2.
bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3

a)
die Angabe der Zusammensetzung,

b)
die Angabe des Anwendungsbereichs,

c)
Angaben nach Nr. 1 Buchstaben d bis g.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 gelten entsprechend für die Kennzeichnung von Torf und von Stoffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.


§ 4 Toleranzen



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angabe durch Rechtsverordnung nach § 3 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig ist, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.

(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.


§ 5 Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschränkungen



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Düngemittel nach § 2 Abs. 3,

2.
die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5

zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.


§ 6 Probenahmeverfahren, Analysemethoden



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.


§ 7 Wissenschaftlicher Beirat



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie durch Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen Gebieten tätig sind. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 8 Überwachung



(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch diesen Abschnitt oder auf Grund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,

3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 8a Behördliche Anordnungen



Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen,

2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden.


Zweiter Abschnitt Entschädigungsfonds

§ 9 Einrichtung eines Entschädigungsfonds



(1) Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet. Der Entschädigungsfonds hat die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.

(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds,

2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 127.659.792 Euro,

3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds,

4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie gegebenenfalls eine Nachschußpflicht im Falle der Erschöpfung der gemäß Ziffer 2 gebildeten finanziellen Ausstattung,

5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche,

6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung,

7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde,

8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 genannten Behörde.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.


Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine festgesetzte Toleranz ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 3 oder § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder entgegen § 2a Düngemittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3.
einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.
entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,

5a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,

6.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nummer 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

7.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen der Nummer 6 bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.

(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§ 10a Ermächtigungen


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden können.


§ 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.


§ 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Düngemittel, die dem § 2 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.