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Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz - ELENAVG k.a.Abk.)

G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 02.04.2009, abweichend siehe Artikel 11
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch



Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 95 Anwendungsbereich

§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

Zweiter Titel Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten

§ 97 Pflichten des Arbeitgebers

§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten

Dritter Titel Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle

§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren

Vierter Titel Abrufverfahren

§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle

§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde

§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren".

b)
(aufgehoben)

c)
Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften".

d)
Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises".

e)
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

„§ 118 Bundeseinheitliche Regelung".

f)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises".

g)
Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende Angabe angefügt:

„§ 120 Außerkrafttreten".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind."

4.
In § 18f wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist."

5.
Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Abs. 1 entsprechend."

6.
Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle und den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwaltung und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen sind. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."

7.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt."

8.
Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 95 Anwendungsbereich

(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:

1.
Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches,

2.
Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches,

3.
Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches,

4.
Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und

5.
Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.

§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

(1) Bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 des Sechsten Buches) wird eine räumlich, organisatorisch und personell getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die die nach § 97 Abs. 1 übermittelten Daten speichert.

(2) Der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren nach § 100 übertragen. Soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, gilt sie als öffentliche Stelle.

(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im Auftrag oder die Übermittlung von Daten abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen ist unzulässig.

(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren müssen voneinander getrennt sein.

Zweiter Titel Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten

§ 97 Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind. Das sind insbesondere

1.
die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4), Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten,

2.
das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist, die Art des Einkommens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende Nummer der Meldung sowie

3.
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.

Sonstige personenbezogene Daten darf die Meldung nicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen Meldung nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle die Meldung zu den erfassten Nachweisen zu dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt zu übermitteln, den das für den jeweiligen Nachweis geltende Gesetz bestimmt. Auf die Übermittlung und den Anspruch des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen. Eine Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht, wenn Entgelte ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt nach § 8a erzielt werden.

(2) Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst

1.
den Absendezeitpunkt der Übermittlung,

2.
den Monat, für den die Meldung erfolgt,

3.
die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und

4.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.

Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu Beweiszwecken in einem bereits eingeleiteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren benötigt wird und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. In diesem Fall ist sie unverzüglich nach Mitteilung der abrufenden Behörde, dass das Verfahren abgeschlossen worden ist, zu löschen. Die Mitteilung hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen.

(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Absatz 1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder zu vergeben, beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung nach Absatz 1 die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der Zentralen Speicherstelle unter Angabe der für die Vergabe der Verfahrensnummer erforderlichen Daten des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten. Die Zentrale Speicherstelle leitet den Antrag an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiter. Für die Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des Sechsten Buches entsprechend. Dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ist die vergebene Verfahrensnummer unverzüglich mitzuteilen; dies kann auch elektronisch erfolgen.

(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der Übermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geändert, ist die Meldung für diesen Abrechnungszeitraum unverzüglich zu stornieren und ist unverzüglich eine erneute Meldung mit den geänderten Daten zu erstatten.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Meldungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten

(1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach § 97 Abs. 1 wird der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.

(2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 sind die Versicherungs- oder Verfahrensnummer und die Zertifikatsidentitätsnummer eines zum Zeitpunkt der Einverständniserklärung zum Abruf gültigen qualifizierten Zertifikats, die sich zusammensetzt aus der laufenden Nummer des Zertifikats nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes, dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie seinem Niederlassungsstaat nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Signaturgesetzes, anzugeben. Die Anmeldung erfolgt über eine Anmeldestelle, die den Antrag unverzüglich an die Registratur Fachverfahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Registratur Fachverfahren. Für die Anmeldung können die von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung gestellten Einrichtungen genutzt werden. Nach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung über die erfolgreiche Anmeldung.

(3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers hat sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden. Bei der Anmeldung zum Verfahren ist der Nachweis des gesetzlichen Vertretungsrechtes zu führen. Erlischt das gesetzliche Vertretungsrecht, ist dies unverzüglich über eine Anmeldestelle oder direkt der Registratur Fachverfahren mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Teilnahmeberechtigung des Vertreters.

Dritter Titel Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle

(1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 in verschlüsselter Form übermittelten Daten. Sie darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

(2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Der Eingang der Meldungen des Arbeitgebers ist zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst

1.
den Eingangszeitpunkt der Übermittlung,

2.
den Monat für den die Meldung erfolgt,

3.
die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und

4.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.

§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind die Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Speicherung, ist der Arbeitgeber durch eine Fehlermeldung zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten unverzüglichen Übermittlung einer korrekten Meldung verpflichtet. Bei Speicherung der Daten durch die Zentrale Speicherstelle ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine Abfrage bei der Registratur Fachverfahren die Möglichkeit der Zuordnung zu einer Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufigen Identitätsnummer und speichert die angenommenen Daten in verschlüsselter Form. Der Datenbank-Hauptschlüssel wird durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verwaltet. Die Daten dürfen ausschließlich unter der Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen Identitätsnummer gespeichert werden. § 79 Abs. 2 des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. Die Zentrale Speicherstelle hat sicherzustellen, dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen werden können. Zur Prüfung dieser Abrufvoraussetzungen werden bei der Zentralen Speicherstelle die Abrufbefugnis der verantwortlichen Person sowie das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf durch die abrufende Behörde gespeichert.

(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes Datum automatisch zu löschen, sobald die Ansprüche, für deren Geltendmachung es nach den in § 95 Abs. 1 genannten Gesetzen erforderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren.

(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Verdacht, dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person übermittelten Daten nicht korrekt übermittelt oder gespeichert worden sind und beantragt er bei der abrufenden Behörde eine Überprüfung, ist die Zentrale Speicherstelle verpflichtet, die korrekte Übernahme der Daten unverzüglich zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der abrufenden Behörde nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehlerhafte Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und neu vorzunehmen.

(6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten Daten nur für die Übermittlung an abrufende Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften verwenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten Daten nur an zum Abrufverfahren zugelassene Behörden weiter übermitteln. Über einen Antrag auf Zulassung entscheidet die Zentrale Speicherstelle im Einvernehmen mit der Registratur Fachverfahren. Sie darf nur Behörden zulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise verlangen können. Die Zentrale Speicherstelle prüft, ob die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufverfahren durch die ersuchende Behörde gewährleistet sind. § 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die abrufende Behörde hat die Zentrale Speicherstelle unverzüglich über alle technischen Veränderungen zu informieren. Sind die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu versagen oder zu entziehen.

§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren

(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Aufgabe,

1.
die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter elektronisch vorgenommene Anmeldung zum Verfahren entgegenzunehmen,

2.
soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und auch keine vorläufige Identitätsnummer vorliegt, für einen Teilnehmer eine vorläufige Identitätsnummer zu vergeben,

3.
die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters mit der Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers zu verbinden und zu speichern,

4.
die vorläufige Identitätsnummer und alle einem Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitätsnummern zu verbinden und zu speichern,

5.
die Registrierung von gesetzlichen Vertretern als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie

6.
der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Daten zu übermitteln.

(2) Die Registratur Fachverfahren darf personenbezogene Daten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu diesem Zweck verarbeitet die Registratur Fachverfahren die Angaben des Teilnehmers und seines gesetzlichen Vertreters aus seiner Anmeldung zum Verfahren sowie die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers aus der Meldung nach § 97 Abs. 1.

(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitätsnummer vorhanden, vergibt sie eine vorläufige Identitätsnummer. Die vorläufige Identitätsnummer gilt ausschließlich für den Teilnehmer und ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer aufgebaut, wobei anstelle des Namens des Zertifizierungsdiensteanbieters die Kennung der Registratur Fachverfahren eingesetzt wird.

(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versicherungsnummer gleicht die Registratur Fachverfahren bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für das Verfahren erforderlichen Daten mit dem Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten Buches) ab.

(5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen Registratur Fachverfahren und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln diese durch Vereinbarung.

(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unverzüglich alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht mehr als Ordnungskriterium für die in der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten erforderlich sind. Gleiches gilt für vorläufige Identitätsnummer. Ansonsten sind in der Registratur Fachverfahren gespeicherte Daten spätestens 80 Jahre nach der Geburt des Teilnehmers zu löschen.

(7) Die Registratur Fachverfahren hat die Anmeldung eines Teilnehmers und die Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer zu protokollieren. Die Protokollierung einer Anmeldung enthält den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung, die gemeldete Versicherungs- oder Verfahrensnummer und die Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung über die Richtigkeit der Versicherungs- oder Verfahrensnummer. Die Protokollierung der Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer enthält den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers, die Versicherungs- oder Verfahrensnummer sowie die vorläufig vergebene Identitätsnummer. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(8) Die Registratur Fachverfahren darf die von ihr verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser Vorschrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften verwenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Registratur Fachverfahren hat zu gewährleisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei der Registratur Fachverfahren gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

Vierter Titel Abrufverfahren

§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle

(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst

1.
die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abrufverfahren,

2.
die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,

3.
das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf,

4.
die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.

Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende Behörde.

(2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens

1.
den Abrufzeitpunkt,

2.
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,

3.
die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Datensatz,

4.
den Namen oder die Betriebsnummer der abrufenden Behörde.

§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde

(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Bediensteten dieser Behörde zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen. Änderungen hinsichtlich der befugten Bediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Abrufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Authentisierungseinheit nach dem Signaturgesetz authentisieren.

(2) Die abrufende Behörde muss über die notwendigen technischen Einrichtungen zum Abruf verfügen. Der Nachweis ist im Zulassungsantrag nach § 99 Abs. 7 zu führen. Änderungen der technischen Einrichtung sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die abrufende Behörde hat die Verbindungsdaten für den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens

1.
den Abrufzeitpunkt,

2.
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,

3.
die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Datensatz.

§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren verwendet werden, für deren Durchführung sie abgerufen worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren

(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur sein Einverständnis gegenüber der Zentralen Speicherstelle erklärt hat. Das Einverständnis kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl künftiger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen oder zeitlich zu begrenzen.

(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum Verfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemeldet sein.

(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf

1.
den Zweck des Abrufs,

2.
die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung nach diesem Gesetzbuch,

3.
den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfolgende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2 sowie

4.
seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

(4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Der Teilnehmer kann die Übermittlung der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen. Der Anspruch kann bei der abrufenden Behörde oder direkt gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen geltend gemacht werden. Der Teilnehmer ist über die Weiterleitung seines Anliegens und die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Stellen zu informieren.

(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart noch darf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste Nachweise erforderlich ist.

(6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufenden Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben, um ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu erklären, erhalten auf Antrag von dieser Behörde die Kosten des qualifizierten Zertifikates in angemessener Höhe erstattet. Mit der Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als angemessen anerkannt werden.

(7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder beschränkt werden."

9.
(aufgehoben)

10.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „3 Satz 1" die Angabe „, Abs. 3a" eingefügt.

bb)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern 9 bis 14 werden angefügt:

„9.
entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 97 Abs. 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert,

11.
entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert,

12.
entgegen § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht,

13.
entgegen § 98 Abs. 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,

14.
entgegen § 103 Abs. 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2 und 9 bis 14" ersetzt.

11.
In § 112 Abs. 1 wird nach Nummer 4b folgende Nummer 4c eingefügt:

„4c.
die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 9 bis 14,".

11a.
Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften".

12.
§ 115 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises

Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro."

13.
§ 118 wird wie folgt gefasst:

„§ 118 Bundeseinheitliche Regelung

Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7 und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

14.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den abrufenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befugnisse nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Speicherstelle zu richten.

(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind.

(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

15.
Nach § 119 wird der folgende § 120 angefügt:

„§ 120 Außerkrafttreten

(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.

(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft."




Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 SGB I § 35

In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung," die Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt," eingefügt.


Artikel 3 (aufgehoben)







Artikel 4 (aufgehoben)







Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 SGB VI § 145, § 150

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 97 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zentralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht."

2.
§ 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt," die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln."


Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 SGB X § 94

Dem § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Registratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Gesundheit die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales."


Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 GewO § 108

§ 108 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem Zweck notwendig sind."


Artikel 8 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 WoFG § 21

§ 21 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden."

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,".

c)
Nummer 5.3 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 WoGG § 33

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963), wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Entscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vornehmen."




Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 BEEG § 2, § 9

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber" gestrichen.

b)
(aufgehoben)




Artikel 11 Inkrafttreten


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2009.