Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1. SGBIIÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2005 SGB II § 6b, § 46, Anlage

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 9" durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 7" ersetzt.

2.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt."

c)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3.
Die Anlage zu § 46 Abs. 9 wird aufgehoben.


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2005.

Anzeige