§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs
(1)
1Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.
2In der geschlossenen Ortslage (
§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
- 1.
- Bundesautobahnen,
- 2.
- Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
(3) 1Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. 2Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
- 1.
- der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
- 2.
- der Luftraum über dem Straßenkörper;
- 3.
- das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
- 3a.
- Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
- 4.
- die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
- 5.
- die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
(5) 1Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
Frühere Fassungen von § 1 FStrG
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interne Verweise§ 2 FStrG Widmung, Umstufung, Einziehung (vom 29.12.2023) ... berührt. (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die ... zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen. (4) Eine Bundesfernstraße, bei der ... bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung ...
§ 6 FStrG Eigentum und andere Rechte (vom 29.12.2023) ... der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen ( § 1 Abs. 4 ) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne ...
Zitat in folgenden NormenBSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 1 FernstrÜG Erfassung und Dokumentation ... der Bundesautobahnen sowie Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes , die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich ... der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes , der Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- und ...
Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)
neugefasst durch B. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 1 FStrAbG (vom 29.12.2023) ... in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes . Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Zitate in aufgehobenen TitelnInfrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 1 InfrAG Infrastrukturabgabe ... Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit 1. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne ... Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesstraßen) mit in Absatz 1 ...
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