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§ 20 - Artikel 10-Gesetz (G 10)

§ 20 Entschädigung



1Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.





 

Frühere Fassungen von § 20 G 10

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 994
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 G 10

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 10 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 1 TelekRÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
...  § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 10 ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 VerfSchRAnpG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... „3" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1" ersetzt. 13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und ...

TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 2 TKEntschNeuOG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
...  20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des ... 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 20 Entschädigung Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 151 TKG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Entschädigung Die nach § ... ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Entschädigung Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die ...