Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 GAD vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 GAD, alle Änderungen durch Artikel 5 ÖDRLPartG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des GAD

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 19 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Unterstützung der Ehepartner und Familien


(Text neue Fassung)

§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seinen Ehepartner und seine Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.



(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.

(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde.



(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
der Ehegatte des Beamten,

2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,

3. der Lebenspartner des Beamten,

4. die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.


(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

vorherige Änderung

 


(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

(heute geltende Fassung)