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§ 4 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 18a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. 2§ 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2 unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.
(3) 1Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. 2Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
Zitierungen von § 4 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 GEG Abweichungsbefugnis
... Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gebäudeenergiegesetz 2024 - Referentenentwurf
Referentenentwurf Stand 3.4.23 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/20230331-referentenentwurf-2-geg-novelle.html
Artikel 1 GEG-2024-RefE Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes
... (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „grundlegenden ... Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderung nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,". b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie ... 71 Absatz 1" ersetzt und die Angabe „§ 56" durch die Angabe „ § 4 Absatz 4 oder § 9a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... wird die Angabe „im Falle des § 56" durch die Angabe „in den Fällen des §§ 4 Absatz 4 und § 9a" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: ... wird die Angabe „im Falle des § 56" durch die Angabe „in den Fällen des § 4 Absatz 4 und § 9a" ersetzt. 32. § 96 wird wie folgt geändert: a) ...
Gebäudeenergiegesetz 2024 - Regierungsentwurf
Regierungsentwurf vom 19.04.2023 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundeskabinett-beschliesst-novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html
Artikel 1 GEG-2024-RegE Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes
... vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ... Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderung nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,". b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie ... 71 Absatz 1" ersetzt und die Angabe „§ 56" durch die Wörter „ § 4 Absatz 4 oder § 9a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... „im Falle des § 56" durch die Wörter „in den Fällen des §§ 4 Absatz 4 und § 9a" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: ... „im Falle des § 56" durch die Wörter „in den Fällen des § 4 Absatz 4 und § 9a" ersetzt. 35. § 96 wird wie folgt geändert: a) ...
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