§ 72 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen


§ 72 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1.
Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,

2.
heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie

3.
heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung G. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 72 GEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 72 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 GEG Ausnahme (vom 01.01.2024)
... eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer ... zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. (3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend ...
§ 89 GEG Fördermittel (vom 01.01.2024)
... die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden. Einzelheiten werden insbesondere durch ...
§ 97 GEG Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 01.01.2024)
... Heizkessel, der nach Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72 , auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben ...
§ 108 GEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... oder eine Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt, 20. entgegen § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 einen Heizkessel betreibt, 21. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 19a EnWG Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) bleiben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen § 72 Betriebsverbot für Heizkessel § 73 Ausnahme". i) Nach der ... aus Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden können." 27. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 29. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... geltenden Fassung" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 72 Absatz 1 bis 3 ," durch die Wörter „Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis ... Wörter „Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72 ," ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 71" durch die ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 4 GEGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) bleiben ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,  ...


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