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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2678) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36),

2.
den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

3.
den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3a der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131),

4.
den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 484 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und

5.
die nach ihrem Artikel 3 am 1. Januar 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,

zu 4. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und des Organisationserlasses vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

zu 5. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind.

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und der Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 6).


§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter

1.
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und

2.
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

1.
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,

2.
grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,

3.
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,

4.
grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf

1.
die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und

2.
die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).

Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei" das Wort „Mitgliedstaat".


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;

2.
ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;

3.
ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;

4.
ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

5.
ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpack-mittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;

6.
ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;

7.
ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;

8.
ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

9.
sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;

10.
sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;

11.
sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;

12.
ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung.


§ 3 Zulassung zur Beförderung



Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist.


§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten



(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat

1.
der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,

2.
der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beförderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen

die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.


§ 5 Ausnahmen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller

1.
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR - ausgenommen Kapitel 1.8 ADR - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

2.
Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID - ausgenommen Kapitel 1.8 RID - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 6) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.

(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn

1.
der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und

2.
sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.

(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID anfordern.

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.

(8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.

(10) Hat

1.
im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder

2.
im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2

zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.


§ 6 Zuständigkeiten



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

a)
im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie und

b)
im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie sowie

2.
die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7

a)
im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b)
im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;

2.
die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3.
die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;

4.
(weggefallen)

5.
die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6.
die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7.
die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;

8.
die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, Abschnitt 6.5.2, Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Unterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterabschnitt 6.6.5.1 sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;

9.
die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

10.
die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;

11.
die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

12.
die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4;

13.
die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;

14.
die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

15.
die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4;

16.
die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;

17.
die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;

18.
die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;

19.
die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;

20.
die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;

21.
die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;

22.
die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;

23.
die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1;

24.
das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;

25.
das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktionskontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;

26.
das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und

27.
die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;

2.
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;

3.
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3;

4.
die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und

5.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für

1.
die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2;

2.
die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und

3.
die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;

2.
die Baumusterprüfung von

a)
ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,

b)
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und

c)
Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet werden;

3.
die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von

a)
ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,

b)
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und

c)
faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3,

dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft werden;

4.
Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und

5.
die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3. Dies gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden.

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;

2.
die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und

3.
Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.

(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR.

(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach diesen Vorschriften.

(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,

2.
die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR,

3.
die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR und

4.
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigungen,

und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.

(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR.

(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.

(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
a)
die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,

b)
die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,

c)
die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und

d)
die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;

2.
die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR und Abschnitt 9.1.3 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;

3.
die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR;

4.
die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 und

5.
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR

für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche der Bundespolizei, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben der Bundespolizei erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

1a.
die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2.
die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

3.
die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

4.
die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;

5.
die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

6.
die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;

7.
die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;

8.
die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;

9.
die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;

10.
die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;

11.
die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;

12.
die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und d Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und

13.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.

(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.


§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr



(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen

1.
in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln - oder Großverpackungen,

2.
in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,

3.
in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder

4.
in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

1.
unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

2.
nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

1.
nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

2.
nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

a)
in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder

b)
in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.


§ 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr



(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:

1.
die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

2.
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

3.
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;

4.
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;

5.
die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.

(2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.


§ 9 Pflichten



(1) Der Absender

1.
hat

a)
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;

b)
sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen;

c)
dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;

d)
dafür zu sorgen, dass

aa)
nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und

bb)
diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

e)
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b benachrichtigt wird;

f)
im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;

g)
auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

h)
dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung

aa)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,

bb)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird und

cc)
ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;

i)
dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,

j)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.4 Satz 2 zugänglich gemacht werden,

k)
dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier

aa)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,

bb)
die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,

cc)
eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,

dd)
die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2,

ee)
das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspapier enthalten ist, und

ff)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2

beigefügt wird und

l)
dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn

aa)
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und

bb)
bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c

übergeben werden und

b)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird;

3.
hat im Schienenverkehr

a)
dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;

b)
bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass

aa)
im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll anwendbar ist, oder

bb)
dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält, und

c)
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und

4.
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe c.

(2) Der Beförderer

1.
hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere

a)
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;

b)
sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;

c)
dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;

d)
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

e)
sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und

f)
sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist;

die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;

1a.
muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;

b)
dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten werden;

c)
dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

d)
die Vorschriften über die Beförderung in

aa)
loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und

bb)
Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR zu beachten;

e)
die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;

f)
dafür zu sorgen, dass

aa)
die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,

bb)
die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und

cc)
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

g)
dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden, und

h)
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und

3.
hat im Schienenverkehr

a)
in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

b)
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;

c)
dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;

d)
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten;

e)
dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;

f)
das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen;

g)
dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt, und

h)
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;

4.
muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;

5.
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d, und

6.
darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

(3) Der Empfänger

1.
hat

a)
die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;

b)
dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;

c)
dafür zu sorgen, dass

aa)
die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und

bb)
das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;

1a.
muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;

2.
a)
hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,

b)
darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;

3.
a)
hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW 13 Satz 1 RID einzuhalten und

b)
darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und

4.
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

(4) Der Verlader

1.
a)
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

b)
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;

c)
hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;

d)
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;

e)
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;

f)
hat dafür zu sorgen, dass

aa)
im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

bb)
im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,

cc)
im Schienenverkehr an einem Wagen oder Container, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und ohne andere gefährliche Güter befördert werden, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5.3.2.1.2 RID und

dd)
im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID

angebracht sind;

g)
hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und

h)
hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich;

b)
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden, und

c)
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;

3.
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über

a)
die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und

b)
die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID

beachtet werden, und

4.
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b.

(5) Der Verpacker

1.
hat

a)
die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;

b)
die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

aa)
Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3 und

bb)
Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;

c)
die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

aa)
Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

bb)
Abschnitt 4.1.10;

d)
die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

aa)
von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,

bb)
von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1,

cc)
von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625, 637 und 653 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und

dd)
von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und

e)
die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3

zu beachten und

2.
hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.

(6) Der Befüller

1.
a)
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

b)
hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

c)
hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;

d)
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;

e)
hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden, und

aa)
im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3,

bb)
im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID,

cc)
im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR und

dd)
im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID

nicht überschritten ist;

f)
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;

g)
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buchstabe d, Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;

h)
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;

i)
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;

j)
hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;

k)
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks

aa)
die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,

bb)
die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und

cc)
die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2

angegeben wird;

l)
hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern

aa)
die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und

bb)
die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c

angegeben wird;

m)
hat dafür zu sorgen, dass an MEGC

aa)
die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und

bb)
die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12

angegeben wird;

n)
hat dafür zu sorgen, dass an

aa)
Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und

bb)
Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR

angegeben wird;

o)
hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

p)
hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen;

q)
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und

r)
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;

2.
hat im Straßenverkehr

a)
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;

b)
dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

aa)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

bb)
die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und

cc)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC,

angebracht werden;

c)
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;

d)
(weggefallen)

e)
dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;

f)
das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;

g)
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet werden;

h)
den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und

i)
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und

3.
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

a)
vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;

b)
nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;

c)
an

aa)
Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,

bb)
Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2 und 5.3.2.2.3 RID und

cc)
Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID

angebracht werden.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat

1.
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;

2.
dafür zu sorgen, dass

a)
der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4,

b)
der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,

c)
der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5,

d)
der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6 und

e)
der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4

entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;

3.
dafür zu sorgen, dass in den Fällen

a)
nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prüfung des ortsbeweglichen Tanks,

b)
nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,

c)
nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und

d)
nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK-Tankcontainers

durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

4.
dafür zu sorgen, dass

a)
nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und

b)
nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4

entspricht;

5.
dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden;

6.
dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden, und

7.
dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

(8) Der Auftraggeber des Absenders hat

1.
dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und

2.
dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

(9) Der Hersteller

1.
darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten

a)
Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,

b)
Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,

c)
Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und

d)
Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1

nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind;

2.
hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 zu liefern und

3.
muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.

(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen

1.
einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder

2.
einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.

(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

1.
kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

2.
die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

3.
die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;

4.
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;

5.
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;

6.
wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;

7.
wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;

8.
die Vorschriften über

a)
die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3 - ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und TU 14 ADR,

b)
den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und

c)
die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2) und (3) und S 8 bis S 10 ADR

zu beachten;

9.
a)
für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und

b)
für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR

zu sorgen;

10.
bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

11.
während der Beförderung

a)
die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,

b)
die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,

c)
die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und

d)
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

12.
eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;

13.
die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;

14.
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;

15.
beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;

16.
die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten;

17.
wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;

18.
während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, und

19.
die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungsbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass diese während der Beförderung entleert sind.

(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

1.
die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;

2.
das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;

3.
nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;

4.
a)
der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR,

b)
das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und

c)
der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR

für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

5.
in den Fällen

a)
nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und

b)
nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs

durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

6.
(weggefallen)

7.
der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;

8.
die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und

9.
an Fahrzeugen,

a)
die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und

b)
die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 W5, W9, W10, VV14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapitel 9.6 ADR

beachtet werden.

(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.

(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über

1.
die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und

2.
die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

1.
nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist, und

2.
an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.

(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften

1.
über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

2.
über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

3.
über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;

4.
über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und

5.
über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36

zu beachten.

(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

1.
nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;

2.
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis n;

3.
in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;

4.
nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen, und

5.
für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er

1.
muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;

2.
hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;

3.
hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID

a)
dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufgestellt werden, und

b)
sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat, und

4.
hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.

(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

1.
leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und

2.
ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.

(21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind.

(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID

1.
sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;

2.
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;

3.
geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und

4.
im

a)
Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und

b)
Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a

informieren.

(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter

1.
Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

2.
mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.

(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts

1.
im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und

2.
im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt

für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,

2.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,

3.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,

4.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 9 Abs. 1

a)
Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b)
Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

c)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,

d)
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,

e)
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,

f)
Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,

g)
Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,

h)
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,

i)
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird,

j)
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,

k)
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,

l)
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,

m)
Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,

n)
Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,

o)
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,

p)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,

q)
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,

r)
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder

s)
Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,

6.
entgegen § 9 Abs. 2

a)
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,

b)
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,

c)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

d)
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,

e)
Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift W 3 ADR,

f)
Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,

g)
Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,

h)
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,

i)
Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,

j)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,

k)
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,

l)
Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,

m)
Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird,

n)
Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden, oder

o)
Nr. 6 eine Sendung befördert,

7.
entgegen § 9 Abs. 3

a)
Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist,

b)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,

c)
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,

d)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder

e)
Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,

8.
entgegen § 9 Abs. 4

a)
Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,

b)
Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt,

c)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht,

d)
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,

e)
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden,

f)
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln angebracht sind,

g)
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nür Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,

h)
Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

i)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,

j)
Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind, oder

k)
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,

9.
entgegen § 9 Abs. 5

a)
Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,

b)
Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beachtet,

c)
Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet,

d)
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet oder

e)
Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet,

10.
entgegen § 9 Abs. 6

a)
Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,

b)
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,

c)
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,

d)
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,

e)
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,

f)
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,

g)
Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,

h)
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,

i)
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,

j)
Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,

k)
Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,

l)
Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden,

m)
Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden,

n)
Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift W 3 ADR, beachtet werden,

o)
Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,p

p)
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,

q)
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,

r)
Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden,

s)
Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,

t)
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,

u)
Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,

v)
Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,

w)
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden,

x)
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder

y)
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,

11.
entgegen § 9 Abs. 7

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,

c)
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

d)
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden,

e)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,

f)
Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird, oder

g)
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,

12.
entgegen § 9 Abs. 8

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,

13.
entgegen § 9 Abs. 9

a)
Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,

b)
Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert oder

c)
Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,

14.
entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

15.
entgegen § 9 Abs. 11

a)
Nr. 1 ein Versandstück befördert,

b)
Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,

c)
Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet,

d)
Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält,

e)
Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,

f)
Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,

g)
Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,

h)
Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

i)
Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

j)
Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt,

k)
Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,

l)
Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,

m)
Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,

n)
Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,

o)
Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen, oder

p)
Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

16.
entgegen § 9 Abs. 12

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,

c)
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,

d)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,

e)
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,

f)
Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird, oder

g)
Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,

17.
entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,

18.
entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,

19.
entgegen § 9 Abs. 15

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,

20.
entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,

21.
entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,

22.
entgegen § 9 Abs. 18

a)
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,

b)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,

c)
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

d)
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, oder

e)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,

23.
entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2

a)
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist, oder

b)
Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,

24.
entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind,

25.
entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt,

26.
entgegen § 9 Abs. 22

a)
Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,

b)
Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt oder

c)
Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert, oder

27.
entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.


§ 11 Übergangsbestimmungen



Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.


Anlage 1 (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
§ 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoff-masse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.

Tabelle 1

KlasseUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033BOMBEN, mit Sprengladung
0034BOMBEN, mit Sprengladung
0037BOMBEN, BLITZLICHT
0038BOMBEN, BLITZLICHT
0042ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048SPRENGKÖRPER
0049PATRONEN, BLITZLICHT
0056WASSERBOMBEN
0059HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060FÜLLSPRENGKÖRPER
0073DETONATOREN FÜR MUNITION
0099LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne
Zündmittel
0124PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne
Zündmittel
0136MINEN, mit Sprengladung
0137MINEN, mit Sprengladung
0167GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180RAKETEN, mit Sprengladung
0181RAKETEN, mit Sprengladung
0192KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271TREIBSÄTZE
0279TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280RAKETENMOTOREN
0284GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329TORPEDOS, mit Sprengladung
0330TORPEDOS, mit Sprengladung
0333FEUERWERKSKÖRPER
0354GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451TORPEDOS, mit Sprengladung
0457SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCH-
TET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*)SPRENGSTOFF, TYP A
0118HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147NITROHARNSTOFF
0150PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGE-
FEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindes-
tens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
30 Masse-% Wasser
0155TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160TREIBLADUNGSPULVER
0207TETRANITROANILIN
0208TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213TRINITROANISOL
0214TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0216TRINITRO-m-CRESOL
0217TRINITRONAPHTHALEN
0218TRINITROPHENETOL
0219TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0282NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Mas-
se-% Wasser
0357EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
03855-NITROBENZOTRIAZOL
0386TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387TRINITROFLUORENON
0388TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTO-
LUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITRO-
STILBEN
0392HEXANITROSTILBEN
0394TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht
weniger als 7 Masse-% Wachs
0474EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILI-
SIERT
0484CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Mas-
se-% Wasser
3367TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane
der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I


*)
mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)

2.
§ 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1.
Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011BUTAN
1012BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027CYCLOPROPAN
1055ISOBUTEN
1077PROPEN
1965KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1,
B 1, B 2, B oder C)
1969ISOBUTAN
1978PROPAN
20351,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)


Bemerkungen:

1.
§ 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2.
§ 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3.
§ 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1
Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

a)
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder

b)
Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:

aa)
Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.

bb)
Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2
Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

a)
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder

b)
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

3.4
Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.

---

2.2.
Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005AMMONIAK, WASSERFREI
1010BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILI-
SIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte
bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017CHLOR
10301,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033DIMETHYLETHER
1035ETHAN
1036ETHYLAMIN
1037ETHYLCHLORID
1038ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040ETHYLENOXID
1040ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045FLUOR, VERDICHTET
1048BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053SCHWEFELWASSERSTOFF
1060METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061METHYLAMIN, WASSERFREI
1062METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064METHYLMERCAPTAN
1067DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076PHOSGEN
1079SCHWEFELDIOXID
1082CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085VINYLBROMID, STABILISIERT
1086VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741BORTRICHLORID
1860VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
19591,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962ETHYLEN
1966WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methan-
gehalt
25171-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.


Bemerkungen:

1.
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.

2.
§ 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

---

3.
Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3

KlasseUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099ALLYLBROMID
1100ALLYLCHLORID
1131KOHLENSTOFFDISULFID
1921PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.23394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIE-
REND
4.3 1928METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENT-
ZÜNDBAR
5.1 1510TETRANITROMETHAN
1745BROMPENTAFLUORID
1746BROMTRIFLUORID
1873PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %,
aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 %
Wasserstoffperoxid
6.1 1092ACROLEIN, STABILISIERT
1098ALLYLALKOHOL
1135ETHYLENCHLORHYDRIN
1182ETHYLCHLORFORMIAT
1185ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238METHYLCHLORFORMIAT
1259NICKELTETRACARBONYL
1541ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g.,
Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560ARSENTRICHLORID
1580CHLORPIKRIN
1595DIMETHYLSULFAT
1613CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE,
WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722ALLYLCHLORFORMIAT
1935CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994EISENPENTACARBONYL
2334ALLYLAMIN
2337PHENYLMERCAPTAN
2382DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558EPIBROMHYDRIN
2606METHYLORTHOSILICAT
2810GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten
polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem
Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739BENZYLCHLORFORMIAT
1744BROM oder BROM, LÖSUNG
1777FLUORSULFONSÄURE
1790FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens
85 % Fluorwasserstoff
1790FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699TRIFLUORESSIGSÄURE


4.
Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088ACETAL
1089ACETALDEHYD
1090ACETON
1091ACETONÖLE
1105PENTANOLE
1107AMYLCHLORIDE
1108PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111AMYLMERCAPTAN
1113AMYLNITRITE
1114BENZEN
1120BUTANOLE
1123BUTYLACETATE
11261-BROMBUTAN
1127CHLORBUTANE
1128n-BUTYLFORMIAT
1129BUTYRALDEHYD
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144CROTONYLEN
1145CYCLOHEXAN
1146CYCLOPENTAN
1148DIACETONALKOHOL, technisch
11501,2-DICHLORETHYLEN
1155DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156DIETHYLKETON
1159DIISOPROPYLETHER
1161DIMETHYLCARBONAT
1164DIMETHYLSULFID
1165DIOXAN
1166DIOXOLAN
1167DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1170ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173ETHYLACETAT
1175ETHYLBENZEN
1176TRIETHYLBORAT
11782-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179ETHYLBUTYLETHER
1190ETHYLFORMIAT
1193ETHYLMETHYLKETON (M ETHYLETHYLKETON)
1195ETHYLPROPIONAT
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201FUSELÖL
1203BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206HEPTANE
1208HEXANE
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-
nung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-
nung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-
nung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213ISOBUTYLACETAT
1216ISOOCTENE
1218ISOPREN, STABILISIERT
1219ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220ISOPROPYLACETAT
1222ISOPROPYLNITRAT
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231METHYLACETAT
1234METHYLAL
1237METHYLBUTYRAT
1243METHYLFORMIAT
1245METHYLISOBUTYLKETON
1246METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248METHYLPROPIONAT
1249METHYLPROPYLKETON
1261NITROMETHAN
1262OCTANE
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemit-
tel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemit-
tel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265PENTANE, flüssig
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als
175 kPa)
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als
110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als
175 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als
110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens
110 kPa)
1274n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275PROPIONALDEHYD
1276n-PROPYLACETAT
12781-CHLORPROPAN
12791,2-DICHLORPROPAN
1280PROPYLENOXID
1281PROPYLFORMIATE
1282PYRIDIN
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288SCHIEFERÖL
1293TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294TOLUEN
1300TERPENTINÖLERSATZ
1301VINYLACETAT, STABILISIERT
1302VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307XYLENE
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei
50 °C größer als 175 kPa)
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei
50 °C höchstens 110 kPa)
1648ACETONITRIL
1862ETHYLCROTONAT
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865n-PROPYLNITRAT
1866HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047DICHLORPROPENE
2050DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056TETRAHYDROFURAN
2057TRIPROPYLEN
2058VALERALDEHYD
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-
masse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-
masse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-
masse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241CYCLOHEPTAN
2242CYCLOHEPTEN
2246CYCLOPENTEN
2251BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
22521,2-DIMETHOXYETHAN
2256CYCLOHEXEN
2263DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278n-HEPTEN
2287ISOHEPTENE
2288ISOHEXENE
2296METHYLCYCLOHEXAN
2298METHYLCYCLOPENTAN
23012-METHYLFURAN
2309OCTADIENE
2338BENZOTRIFLUORID
23392-BROMBUTAN
23402-BROMETHYLETHYLETHER
2342BROMMETHYLPROPANE
23432-BROMPENTAN
2344BROMPROPANE
23453-BROMPROPIN
2346BUTANDION
2347BUTYLMERCAPTAN
2350BUTYLMETHYLETHER
2351BUTYLNITRITE
2352BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
23562-CHLORPROPAN
2358CYCLOOCTATETRAEN
23621,1-DICHLORETHAN
2363ETHYLMERCAPTAN
2367alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370HEX-1-EN
2371ISOPENTENE
23721,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373DIETHOXYMETHAN
23743,3-DIETHOXYPROPEN
2375DIETHYLSULFID
23762,3-DI-HYDROPYRAN
23771,1-DIMETHOXYETHAN
2380DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381DIMETHYLDISULFID
2384DI-n-PROPYLETHER
2385ETHYLISOBUTYRAT
2387FLUORBENZEN
2388FLUORTOLUENE
2389FURAN
23902-IODBUTAN
2391IODMETHYLPROPANE
2393ISOBUTYLFORMIAT
23973-METHYLBUTAN-2-ON
2398METHYL-tert-BUTYLETHER
2400METHYLISOVALERAT
2402PROPANTHIOLE
2403ISOPROPENYLACETAT
2406ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409ISOPROPYLPROPIONAT
24101,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412TETRAHYDROTHIOPHEN
2414THIOPHEN
2416TRIMETHYLBORAT
2436THIOESSIGSÄURE
24562-CHLORPROPEN
24572,3-DIMETHYLBUTAN
2458HEXADIENE
24592-METHYLBUT-1-EN
24602-METHYLBUT-2-EN
2461METHYLPENTADIENE
2536METHYLTETRAHYDROFURAN
2554METHYLALLYLCHLORID
25613-METHYLBUT-1-EN
2612METHYLPROPYLETHER
2615ETHYLPROPYLETHER
2616TRIISOPROPYLBORAT
2707DIMETHYLDIOXANE
2749TETRAMETHYLSILAN
2838VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
30221,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271ETHER, N.A.G.
3272ESTER, N.A.G.
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G.
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)



Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen


Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

1.
Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:

1.1
Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

a)
insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

b)
insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

c)
insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

enthalten.

1.2
Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

a)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

1,2,3,7,8-Penta-CDD,

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

2,3,4,7,8-Penta-CDF,

b)
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8-Penta-CDF,

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

c)
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

d)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

1,2,3,7,8-Penta-BDD,

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

2,3,4,7,8-Penta-BDF,

e)
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8-Penta-BDF.

1.3
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.

b)
Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:

Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.

c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.

bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

-
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind zu beachten.

-
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8.

cc)
Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.

1.4
Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

2.
Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:

2.1
(weggefallen)

2.2
Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)

Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

a)
Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

b)
von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht

Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.

2.4
Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

2.5
Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

2.6
Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger

Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

3.
Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:

3.1
Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.


Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße


Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1.
Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)

1.1
Autobahn Stadtring (A 100):

a)
Rathenautunnel,

b)
Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2
Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2.
Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1
Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2.2
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

2.3
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3.
Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1
Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3.2
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

3.3
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

4.
Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

a)
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

b)
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.

5.
Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.