Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.07.2008 aufgehoben
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Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG)

G. v. 25.07.1978 BGBl. I S. 1110, 1262; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.08.1978; FNA: 7141-7 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 1 Gesetzliche Zeit
§ 2 Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit
§ 3 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
§ 4 Andere Vorschriften
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften

§ 1 Gesetzliche Zeit


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit verwendet.

(2) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(3) Die koordinierte Weltzeit ist bestimmt durch eine Zeitskala mit folgenden Eigenschaften:

1.
Sie hat am 1. Januar 1972, 0 Uhr, dem Zeitpunkt 31. Dezember 1971, 23 Uhr 59 Minuten 59,96 Sekunden, der mittleren Sonnenzeit des Nullmeridians entsprochen.

2.
Das Skalenmaß ist die Basiseinheit Sekunde nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in Meereshöhe.

3.
Die Zeitskala der koordinierten Weltzeit wird entweder durch Einfügen einer zusätzlichen Sekunde oder durch Auslassen einer Sekunde mit einer Abweichung von höchstens einer Sekunde in Übereinstimmung mit der mittleren Sonnenzeit des Nullmeridians gehalten.

(4) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

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§ 2 Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit



Die gesetzliche Zeit wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verbreitet.

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§ 3 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundesregierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.

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§ 4 Andere Vorschriften



§ 9a der Luftverkehrs-Ordnung sowie Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung internationaler Übereinkommen ergeben, bleiben unberührt.

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§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.



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