(1)
1Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
2Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des
§ 6 ergibt.
(2) 1Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. 2Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
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V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... Schwierigkeitsgrad als vereinbart." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Honorarvereinbarung (1) Das ... c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die ...