Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
| |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmebestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Namensgebung; Fondskategorien
§ 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
§ 6 Besondere Aufgaben
§ 7 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
§ 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
§ 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
§ 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1 Erlaubnis
§ 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
§ 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 25 Kapitalanforderungen
Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
§ 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
§ 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
§ 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
§ 31 Primebroker
§ 32 Entschädigungseinrichtung
§ 33 Werbung
§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
§ 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung
§ 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 42 Maßnahmen bei Gefahr
§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Unterabschnitt 4 Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44 Registrierung und Berichtspflichten
§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung
§ 48 (aufgehoben)
§ 48a (aufgehoben)
Unterabschnitt 5 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 6 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
§ 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
§ 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
§ 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
§ 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 62 Rechtsstreitigkeiten
§ 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
§ 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
§ 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
Abschnitt 3 Verwahrstelle
Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
§ 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
§ 69 Aufsicht
§ 70 Interessenkollision
§ 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
§ 72 Verwahrung
§ 73 Unterverwahrung
§ 74 Zahlung und Lieferung
§ 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 76 Kontrollfunktion
§ 77 Haftung
§ 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
§ 79 Vergütung, Aufwendungsersatz
Unterabschnitt 2 Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 80 Beauftragung
§ 81 Verwahrung
§ 82 Unterverwahrung
§ 83 Kontrollfunktion
§ 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 85 Interessenkollision
§ 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
§ 88 Haftung
§ 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz
§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
§ 91 Rechtsform
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 92 Sondervermögen
§ 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
§ 94 Stimmrechtsausübung
§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
§ 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
§ 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 100 Abwicklung des Sondervermögens
§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
§ 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 101 Jahresbericht
§ 102 Prüfung
§ 103 Halbjahresbericht
§ 104 Zwischenbericht
§ 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
§ 106 Verordnungsermächtigung
§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
§ 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 109 Aktien
§ 110 Satzung
§ 111 Anlagebedingungen
§ 112 Verwaltung und Anlage
§ 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
§ 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 115 Gesellschaftskapital
§ 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
§ 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
§ 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
§ 119 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung
§ 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
§ 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht
§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 125 Gesellschaftsvertrag
§ 126 Anlagebedingungen
§ 127 Anleger
§ 128 Geschäftsführung
§ 129 Verwaltung und Anlage
§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 131 Gesellschaftsvermögen
§ 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
§ 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
§ 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
§ 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
§ 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 137 Vorlage von Berichten
§ 138 Auflösung und Liquidation
Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 139 Rechtsform
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 141 Aktien
§ 142 Satzung
§ 143 Anlagebedingungen
§ 144 Verwaltung und Anlage
§ 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 146 Firma
§ 147 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 148 Rechnungslegung
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 150 Gesellschaftsvertrag
§ 151 Anlagebedingungen
§ 152 Anleger
§ 153 Geschäftsführung, Beirat
§ 154 Verwaltung und Anlage
§ 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 156 Gesellschaftsvermögen
§ 157 Firma
§ 158 Jahresbericht
§ 159 Abschlussprüfung
§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses
§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
§ 161 Auflösung und Liquidation
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 162 Anlagebedingungen
§ 163 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt
§ 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
§ 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung
§ 169 Bewertungsverfahren
§ 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen
§ 171 Genehmigung des Feederfonds
§ 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
§ 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
§ 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
§ 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 178 Abwicklung eines Masterfonds
§ 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
§ 182 Genehmigung der Verschmelzung
§ 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen
§ 184 Verschmelzungsplan
§ 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
§ 186 Verschmelzungsinformationen
§ 187 Rechte der Anleger
§ 188 Kosten der Verschmelzung
§ 189 Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193 Wertpapiere
§ 194 Geldmarktinstrumente
§ 195 Bankguthaben
§ 196 Investmentanteile
§ 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 Sonstige Anlageinstrumente
§ 199 Kreditaufnahme
§ 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
§ 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 203 Pensionsgeschäfte
§ 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
§ 205 Leerverkäufe
§ 206 Emittentengrenzen
§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
§ 208 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 209 Wertpapierindex-OGAW
§ 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 211 Überschreiten von Anlagegrenzen
§ 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
§ 213 Umwandlung von inländischen OGAW
Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
§ 214 Risikomischung, Arten
§ 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
§ 216 Bewerter
§ 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Unterabschnitt 2 Gemischte Investmentvermögen
§ 218 Gemischte Investmentvermögen
§ 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen
§ 220 Sonstige Investmentvermögen
§ 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
§ 222 Mikrofinanzinstitute
§ 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
§ 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
Unterabschnitt 4 Dach-Hedgefonds
§ 225 Dach-Hedgefonds
§ 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
§ 227 Rücknahme
§ 228 Verkaufsprospekt
§ 229 Anlagebedingungen
Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen
§ 230 Immobilien-Sondervermögen
§ 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
§ 232 Erbbaurechtsbestellung
§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
§ 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
§ 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
§ 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
§ 243 Risikomischung
§ 244 Anlaufzeit
§ 245 Treuhandverhältnis
§ 246 Verfügungsbeschränkung
§ 247 Vermögensaufstellung
§ 248 Sonderregeln für die Bewertung
§ 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
§ 250 Sonderregeln für den Bewerter
§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
§ 252 Ertragsverwendung
§ 253 Liquiditätsvorschriften
§ 254 Kreditaufnahme
§ 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
§ 257 Aussetzung der Rücknahme
§ 258 Aussetzung nach Kündigung
§ 259 Beschlüsse der Anleger
§ 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 260c Rücknahme von Anteilen
§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen
Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 262 Risikomischung
§ 263 Beschränkung von Leverage und Belastung
§ 264 Verfügungsbeschränkung
§ 265 Leerverkäufe
§ 266 Anlagebedingungen
§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt
§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 270 (aufgehoben)
§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
§ 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
§ 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
§ 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 272g Abwicklung des geschlossenen Masterfonds
§ 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds
Kapitel 3 Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273 Anlagebedingungen
§ 274 Begrenzung von Leverage
§ 275 Belastung
§ 276 Leerverkäufe
§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
§ 277a Master-Feeder-Strukturen
Abschnitt 2 Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
§ 280 (aufgehoben)
§ 281 Verschmelzung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283 Hedgefonds
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Abschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285 Anlageobjekte
§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287 Geltungsbereich
§ 288 Erlangen von Kontrolle
§ 289 Mitteilungspflichten
§ 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 292 Zerschlagen von Unternehmen
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292a Entwicklungsförderungsfonds
§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
§ 292c Außerordentliche Kündigung
Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293 Allgemeine Vorschriften
§ 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
§ 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
§ 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 301 (aufgehoben)
§ 302 Werbung
§ 303 Maßgebliche Sprachfassung
§ 304 Kostenvorausbelastung
§ 305 Widerrufsrecht
§ 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
Unterabschnitt 3 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
§ 308 Sonstige Informationspflichten
Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 311 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW
Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312 Anzeigepflicht
§ 313 Veröffentlichungspflichten
§ 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt 3 Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314 Untersagung des Vertriebs
§ 315 Einstellung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
§ 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
§ 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
Unterabschnitt 3 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335 Bescheinigung der Bundesanstalt
Unterabschnitt 4 Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5 Europäische Risikokapitalfonds
§ 337 Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7 Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338a Europäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8 Geldmarktfonds
§ 338b Geldmarktfonds
Kapitel 9 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338c Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339 Strafvorschriften
§ 340 Bußgeldvorschriften
§ 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
§ 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen
§ 342 Beschwerdeverfahren
Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 344a (aufgehoben)
Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
§ 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
§ 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
§ 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Unterabschnitt 3 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
§ 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
§ 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
§ 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a
§ 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1
§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4
§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
§ 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed