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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 51 Straftaten
§ 51 wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- bis 4. (weggefallen)
- 5.
- entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt oder entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder
- 6.
- einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfsgegenstände zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
(1a) (weggefallen)
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
- 1.
- die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- 2.
- einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
- 3.
- aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 52 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- bis 4. (weggefallen)
- 5.
- entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 6.
- entgegen § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisse, in oder auf denen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht oder einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 9.
- entgegen § 17 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 17 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
- 10.
- entgegen § 17 Nr. 5 Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt oder
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe verwendet, einer nach § 20 Abs. 3 oder einer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder g oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder Tabakerzeugnisse entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder Stoffe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt oder
- 2.
- bis 9. (weggefallen)
- 10.
- einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. April 2006 BGBl. I S. 855 m.W.v. 25. April 2006
§ 56 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
§ 57 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- 1.
- einer Regelung, zu der die in
- a)
- (weggefallen)
- b)
- § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder 2, 6, 7 oder 10,
- c)
- § 52 Abs. 1 Nr. 6
- d)
- (weggefallen)
- 2.
- einem in
genannten Gebot oder Verbot
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
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