(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in §
51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in §
51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach §
60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) §
51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- 1.
- einer Regelung, zu der die in
- a)
- (weggefallen)
- b)
- § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder 2, 6, 7 oder 10,
- c)
- § 52 Abs. 1 Nr. 6
- d)
- (weggefallen)
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
- 2.
- einem in
- a)
- § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder
- b)
- § 52 Abs. 1 Nr. 6
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach §
60 auf diese Strafvorschrift verweist.