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§ 2 - Managementprämienverordnung (MaPrV)

V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2278 (Nr. 52); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 08.11.2012; FNA: 754-22-8 Energieversorgung
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§ 2 Höhe der Managementprämie



(1) Die Managementprämie beträgt bei

1.
im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilowattstunde,

2.
im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilowattstunde,

3.
ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei

1.
im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilowattstunde,

2.
im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilowattstunde,

3.
ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Kilowattstunde.

Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach § 3 Absatz 1 erstmals erfüllt wurden.

 
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Zitierungen von § 2 MaPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MaPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MaPrV Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen
... Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber 1. die technischen ...
§ 4 MaPrV Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber
... Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach § 2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte ...