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§ 125 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung



(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und

2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) 1In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,

2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,

3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,

4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,

5.
die Qualifikation des Personals sowie

6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.

2Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) 1Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. 2Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. 3Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. 4Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) 1Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. 2Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. 3Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.



 

Zitierungen von § 125 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123 SGB IX Allgemeine Grundsätze (vom 14.06.2023)
... ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt, 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der ... Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung ( § 125 ), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und ...
§ 126 SGB IX Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
... schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die ...
§ 127 SGB IX Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
... ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3 Satz 3), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem ...
§ 131 SGB IX Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
... gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. Die Rahmenverträge bestimmen 1. die nähere Abgrenzung der den ... 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der ... Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2, 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung ... die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, 3. die Höhe der ... die Zahl der zu bildenden Gruppen, 3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1, 4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 ... 125 Absatz 3 Satz 1, 4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1, 5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
§ 3 KKG Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (vom 10.06.2021)
... der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Leistungserbringer, mit denen Verträge nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 5 SozRAnpG 2020 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ." b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahmepauschale" die ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 2 KJSG Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... durch die Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Beziehungen" ein Komma und das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 25c BVG (vom 06.12.2019)
... gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch . Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im ...