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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich



(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08'' N; 07° 01' 52'' O), Borkum (53° 34' 06'' N; 06° 45' 31'' O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53° 39' 35'' N; 06° 35' 00'' O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,

2.
die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

3.
Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch;

4.
Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;

5.
Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;

6.
Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder) mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);

7.
Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360);

8.
Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;

9.
Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;

10.
Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;

11.
Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude;

12.
Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;

13.
Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;

14.
Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg;

15.
Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;

16.
Gieselaukanal;

17.
Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;

18.
Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;

19.
Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;

20.
Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;

21.
Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.

(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.

(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744)) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.




§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:

1.
Fahrwasser

die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;

2.
Steuerbordseiten der Fahrwasser

die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt von Nord (einschließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahrwasser maßgebend;

3.
Reeden

durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern;

4.
schwimmende Geräte

manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs;

5.
schwimmende Anlagen

schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

6.
außergewöhnliche Schwimmkörper

einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

7.
Schleppverbände

die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;

7a.
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe

ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient (bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes Maschinenfahrzeug im Sinne von Regel 23 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln;

8.
Schubverbände

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden;

9.
außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände

Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten, die die Schiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

10.
außergewöhnlich große Fahrzeuge

Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten;

10a.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Fahrzeuge, die nach dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. Januar 1996) gebaut sind und entsprechend betrieben werden sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem Code betrieben werden;

11.
Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind;

12.
Fähren

Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen;

13.
Wegerechtschiffe

a)
Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen,

b)
Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen;

sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

14.
Binnenschiffe

Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter fremder Flagge;

15.
Freifahrer

Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen befreit sind;

16.
bestimmte gefährliche Güter

Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des IMDG-Code deutsch (Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - BAnz. Nr. 158a vom 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fassung, für die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1;

17.
Flammpunkt

die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in dieser Verordnung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden;

18.
im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

a)
Verkehrsgruppen

für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind,

b)
Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Erholungszwecken dienen,

c)
Weichengebiete

Wasserflächen, die zum Warten, Begegnen oder Überholen dienen,

d)
Zufahrten

Wasserflächen vor den Schleusenvorhäfen des Nord-Ostsee-Kanals; sie gelten als Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung,

e)
Schleusenvorhäfen

die Wasserflächen zwischen den Verbindungslinien der Außenhäupter der Schleusen und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;

19.
Sichtzeichen der Fahrzeuge

Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;

20.
Signalkörper der Fahrzeuge

Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder;

21.
Wassermotorräder

motorisierte Wassersportgeräte, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

21a.
Parasailing

Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug;

21b.
Wassersportanhänge

von Wassersportfahrzeugen gezogene aufblasbare Schwimmkörper, auf denen sich Personen befinden;

21c.
Kitesurfen

Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett;

22.
Maritime Verkehrssicherung

die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung der von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;

23.
Verkehrsinformationen

nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;

24.
Verkehrsunterstützungen

Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832), in der jeweils geltenden Fassung, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;

25.
Verkehrsregelungen

schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;

26.
Verkehrslenkung

Maßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;

27.
Verkehrszentralen

die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten Revierzentralen;

28.
AIS

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
am Tage

die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;

2.
bei Nacht

die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.




§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr



(1) 1Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. 3Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

(3) 1Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(4) 1Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(5) 1Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. 2In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. 3Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.




§ 4 Verantwortlichkeit



(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.

(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.

(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.


§ 5 Schiffahrtszeichen



(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in der Anlage I geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.


§ 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge



(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c und e der Kollisionsverhütungsregeln bleiben unberührt.

(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.

(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.




§ 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes



Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.


Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

§ 8 Allgemeines



(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1

1.
Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter, wenn Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 9 der Kollisionsverhütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen,

2.
Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung von Seitenlichtern mit Abschirmung.

(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.

(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.

(5) (aufgehoben)




§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen



(1) 1Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. 2§ 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder.

(2) 1Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. 2Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 Buchstabe c der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.

(3) 1Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 Metern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist. 2Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 Meter betragen.

(4) 1Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. 2Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.

(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen Licht zu setzen.




§ 10 Kleine Fahrzeuge



(1) (aufgehoben)

(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.

(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.




§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe



(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.




§§ 12 - 18 (aufgehoben)


§§ 12 - 18 hat 1 frühere Fassung





Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge

§§ 19 und 20 (aufgehoben)





Vierter Abschnitt Fahrregeln

§ 21 Grundsätze



(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des Siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel 13 Buchstabe a und c und Regel 14 Buchstabe a und c der Kollisionsverhütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander nicht in Sicht, aber mittels Radar geortet haben.

(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln einzuhalten.

(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge.


§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot



(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.

(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.

(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.


§ 23 Überholen



(1) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.

(2) Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.

(3) Das Überholen ist verboten

1.
in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,

2.
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

3.
vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,

4.
innerhalb von Strecken und zwischen Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.

(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer i der Kollisionsverhütungsregeln seine Absicht über UKW-Sprechfunk dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn

1.
eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

2.
eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,

3.
durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

4.
die Verkehrslage es erlaubt.

Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der Kollisionsverhütungsregeln über UKW-Sprechfunk geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln.

(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet.


§ 24 Begegnen



(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.

(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.

(3) Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn

1.
eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

2.
eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,

3.
durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

4.
die Verkehrslage es erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch das Schallsignal nach Nummer 5 der Anlage II.2 anzuzeigen. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antworten.

(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.


§ 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser



(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.

(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die

1.
in das Fahrwasser einlaufen,

2.
das Fahrwasser queren,

3.
im Fahrwasser drehen,

4.
ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

(3) Sofern Segelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.

(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.

(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt

1.
in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den Strom gefahren ist,

2.
in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahrzeug, das grundsätzlich die Steuerbordseite des Fahrwassers zu benutzen hat.

Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeigefahren ist.

(6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.


§ 26 Fahrgeschwindigkeit



(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an

1.
Häfen, Schleusen und Sperrwerken,

2.
festliegende Fähren,

3.
manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln,

4.
schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,

5.
außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt werden, sowie

6.
an Stellen, die durch die Sichtzeichen über Geschwindigkeitsbeschränkung oder durch die Flagge "A" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet sind.

(2) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.

(3) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, nicht überschritten werden.

(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten.

(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden.


§ 27 Schleppen und Schieben



(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.

(2) Schlepp- oder Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.

(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.


§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken



(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


§ 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen



(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.

(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.

(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten

1.
zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen,

2.
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.

(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.


§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote



(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

1.
Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

a)
gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, außer Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr,

b)
flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag "15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder

c)
flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

als Massengut befördern,

2.
Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten Stoffe befördern,

3.
leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:

1.
Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-Kanal und für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,

2.
es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,

3.
bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und

4.
die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.




§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen



(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett vorbehaltlich des § 26 Abs. 5 erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Wasserflächen.

(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Kite- und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.

(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.


Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr

§ 32 Ankern



(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und ii der Kollisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:

1.
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

2.
in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Kabeln und Rohrleitungen,

3.
bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern von Hochspannungsleitungen,

4.
in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken,

5.
vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,

6.
innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie

7.
an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.

(2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.

(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.

(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.


§ 33 Anlegen und Festmachen



(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.

(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:

1.
an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,

2.
an abbrüchigen Stellen am Ufer,

3.
an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist,

4.
innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie

5.
an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.

(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.

(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen

1.
probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,

2.
unmittelbar vor dem Ablegen und

3.
wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.


§ 34 Umschlag



Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.


§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern



(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.

(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.

(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.


§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter



(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.

(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.

(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.

(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang und den Transport mit gefährlichen Gütern betreffen.


Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen



(1) 1Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. 2Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.

(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch

1.
in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände oder

2.
Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vorkommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhnlichen Schwimmkörpern

beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. 2Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. 3Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes fortsetzen.

(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrtsanlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird.

(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-Weg-Signal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere

1.
alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen geschlossen,

2.
alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abgestellt,

3.
nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere das Rauchen eingestellt, sowie

4.
Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillgelegt werden.




§ 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd



Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.


§ 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren



(1) 1Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind. 2Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.

(2) 1Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. 2Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. 3Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden.

(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.




§ 40 Mitführen von Unterlagen



Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.




Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

§ 41 Geltungsbereich



Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal.


§ 42 Zulassung



(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn

1.
die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nicht überschritten werden,

2.
die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist,

3.
der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist,

4.
keine Gegenstände über die Bordwand hinausragen und

5.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in anderer Weise beeinträchtigt ist.

Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen entsprechend.

(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein, daß eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schiffahrtskundige Personen befinden.

(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nr. 5 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom 11. Januar 1979 - BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

(4) Die Verwendung automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanalsteurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen. Satz 1 gilt nicht

1.
für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Brunsbüttel und dem Kanal-Kilometer 6,00,

2.
für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Kiel-Holtenau und der westlichen Begrenzung der Weiche Schwartenbek,

3.
für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für Kriegsfahrzeuge.

(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder unter Auflagen gestatten.

(7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.


§ 43 An- und Abmeldung



(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.

(2) 1Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. 2Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden. 3Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. 4Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.

(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. 2§ 58 bleibt unberührt.




§ 44 (aufgehoben)





§ 45 Verkehr in den Zufahrten



Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

1.
für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

2.
für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

3.
für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

4.
für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.


§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen



(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.

(2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.

(3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.


§ 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens



(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.

(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.


§ 48 Fahrabstand



(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

1.
der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,

2.
der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern

von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.


§ 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten



(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.

(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu geben. An den jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.

(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berechtigten Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als Überholen.

(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.

(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen nur mit Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale gestattet.


§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände



(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn

1.
das Radargerät einwandfrei arbeitet und

2.
sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke befindet.

Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzumachen.

(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet

1.
das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen aus und das Auslaufen in diese,

2.
die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,

3.
die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.

(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.

(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.


§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge



(1) 1Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. 2Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.

(2) 1Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. 2Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.

(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.

(4) 1Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. 2Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.

(5) 1Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. 2Dies gilt nicht

1.
im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten Schleusen,

2.
außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, dem Audorfer See und dem Obereidersee.

3Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.

(6) 1Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. 2Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.




§ 52 (aufgehoben)





§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal



(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.

(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.


§ 54 (aufgehoben)





Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 55 Schifffahrtspolizei



(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(2) 1Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 2Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. 4Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.




§ 55a Verkehrszentralen


§ 55a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:

1.
Verkehrsinformationen,

2.
Verkehrsunterstützungen,

3.
Verkehrsregelungen und

4.
Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.


§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen



(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.


§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen



(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen

1.
der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes und von Außenstart- und -landegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes,

2.
der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,

3.
Stapelläufe,

4.
die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Schiffahrtspolizeibehörde angeordnet worden ist,

5.
die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,

6.
wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,

6a.
das Parasailing,

7.
sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die

a)
eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen und

b)
die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindern oder

c)
die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.

Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.




§ 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen



(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:

1.
soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:

a)
Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs,

b)
Position des Fahrzeugs,

c)
Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern,

d)
letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,

e)
Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,

f)
Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,

g)
Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und

h)
Gesamtzahl der Personen an Bord;

2.
während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:

a)
Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs,

b)
Position des Fahrzeugs,

c)
Geschwindigkeit des Fahrzeugs und

d)
Passierzeit des Fahrzeugs;

3.
Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.

(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.

(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.


§ 59 Befreiung



Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.


§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen



(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. 2Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.

(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. 2Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.




Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 61 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,

1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,

6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,

10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,

13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,

14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,

15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,

16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,

17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,

18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,

19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,

19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,

20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,

21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,

23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,

24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,

25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,

26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,

27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,

28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,

31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,

33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,

34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,

35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,

36.
einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.




§ 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)





Anlage I Schiffahrtszeichen


Anlage I wird in 7 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung

Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

1. Sichtzeichen


 
Man unterscheidet

-
Flaggenzeichen,
-
Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
-
Körperzeichen,
-
Feuer,
-
Lichtsignale,

die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.

Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.

a)
Flaggenzeichen

Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen Signalbuches verwendet.

b)
Tafelzeichen

(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.

(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:

Gebotszeichen

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;

Verbotszeichen

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;

Warnzeichen und Hinweiszeichen

rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;

c)
Zusatzzeichen

für Entfernungsangaben

Zusatzzeichen für Entfernungsangaben (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;

für Streckenangaben

Zusatzzeichen für Streckenangaben (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;

für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise

Zusatzzeichen für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen;

d)
Körperzeichen sind

-
Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.

e)
Feuer

Es werden verwendet

- Festfeuer (F./F.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oc [2]/Ubr. [2])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oc [3]/Ubr. [3])
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Blitzfeuer
mit Einzelblitzen (Fl./Blz.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. [2]/Blz. [2])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(Fl. [2 + 1]/Blz. [2 + 1])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. [5]/Blz. [5])
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkel (Q/Fkl.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFl/Fkl. [6] + Blk.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3]/SFkl. [3])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9]/SFkl. [9])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFl/SFkl. [6] + Blk.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)


 
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.

f)
Lichtsignale

(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:

-
Fahrverbot

ein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl und Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;

-
Fahrgebot

ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;

-
Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen

weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.

(2) Kennung der Signallichter am Tagebei Nacht
festes Licht in der angegebenen Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun-
gen und Pausen,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen
zwischen langen Scheinen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)


2. Schallsignale


 
Verwendung der Schallsignale

Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind Gebotssignale, Verbotssignale, Hinweissignale.

Zeitmaße der Schallsignale

Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.

Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. Darstellung der Schallsignale

1 langer Ton,

Zeichen 1 langer Ton (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
1 kurzer Ton,

Zeichen 1 kurzer Ton (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
Glockenschlag,

Zeichen Glockenschlag (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
Rasches Läuten der Glocke.

Zeichen Rasches Läuten der Glocke (BGBl. I 1998 S. 3230)


Abschnitt I - Sichtzeichen


A.Gebots- und Verbotszeichen  
A.1Überholverbot 
 a) für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben.
Zeichen Überholverbot für alle Fahrzeuge (BGBl. I 1998 S. 3231)
 b) für Schleppverbände
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Doppelpfeilen - Spitzen nach oben.
Zeichen Überholverbot für Schleppverbände (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.2Begegnungsverbot an Engstellen  
 Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu
beachten ist:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrech-
ten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt.
Zeichen Begegnungsverbot an Engstellen (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.3Geschwindigkeitsbeschränkung 
 Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu über-
schreiten:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über
Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h).
Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung
durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß
Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten:
 
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
waagerechten schwarzen Wellenlinien oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
ein roter Zylinder oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.5Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in
einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch
das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.6Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungs-
ort des Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,
der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße
Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der
in Fahrtrichtung rechten Seite).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.7Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzu-
halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen
Strich.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.8 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die
Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake
und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder
Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c
der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes
von 300 m):
 
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem
schwarzen Anker an beiden Ufern oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich
und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit
rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer
weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.9Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die
Tafel aufgestellt ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem
Poller, um den eine Trosse gelegt ist.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.10Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen
zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem
schwarzen P.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.11Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.12Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu
geben:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.13Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt
aus der Schleuse nicht freigegeben ist:
senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren
vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in
einer Länge von 1 m weitergeführt ist.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.14Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die
beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren
(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne
des § 10):
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße
Tafeln.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.15Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts
unten.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.16Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:
der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe „L" oder
die Flagge „L" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.17 Gesperrte Wasserflächen  
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder
und Surffahrzeuge
 
Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder
und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs
gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben
Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete
Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen
als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3235)
b) Sperrgebiete  
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtig-
ten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten
Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem roten Band
Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buch-
staben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind
immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3235)
A.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem
Sichtzeichen anzuhalten:
 
a) Dauernde Sperrung  
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein
schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere
weiß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige
rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
b) Vorübergehende Sperrung  
Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke
sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren
sowie der Zufahrten zu ihnen
(Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21)
 
a) Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen)
 
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Freigabe wird vorbereitet:
(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.)
ein festes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt
des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-
fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
b) Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-
stufe mit Sicherheit ausreicht.)
 
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
c) Ausfahren aus Schleusen  
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45
Satz 2 Nr. 4
 
a) Einfahren verboten  
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
b) Einfahren  
für Fahrzeuge mit Seelotsen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
für Freifahrer:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45
Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des
Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt
geregelt wird.
 
a) Einfahren verboten  
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
b) Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen  
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
an der Seitenmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.
(Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
c) Einfahren für Freifahrer  
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
an der Seitenmauer festmachen:
je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen
grünen Licht.
(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der
die Seitenmauer liegt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
d) Einfahren für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals  
a) Einfahren in das Weichengebiet
(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)
 
Einfahren verboten:
ein rotes Funkellicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
Einfahren:
mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet
werden:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
b) Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für
die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-
lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)
Ausfahren verboten,
Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:
 
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das
mittlere weiß;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:
zwei unterbrochene rote Lichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere
weiß;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für Schleppverbände:
ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für alle Fahrzeuge:
drei unterbrochene rote Lichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen:
ein weißes Gleichtaktlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Ausfahren, für alle Fahrzeuge:
ein unterbrochenes grünes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel  
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal  
Ausfahren verboten:
für alle Fahrzeuge:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Ver-
kehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren:
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Ausfahren:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken  
Weiterfahren verboten:
zwei feste rote Lichter nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
Weiterfahren
ohne Einschränkungen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken grünen Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm
(Altarm der Teerhofinsel)
 
a) Ein- und Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
b) Ein- und Ausfahren gestattet:
kein besonderes Sichtzeichen.
 
A.25Einfahren in die Husumer Au
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
A.26Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk
Einfahren verboten:
ein rotes schnelles Funkellicht.
Zeichen (BGBl. I 1999 S. 1939)
B.Warnzeichen und Hinweiszeichen  
B.1 Fährstelle 
a) für freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
b) für nicht freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über
einem waagerechten weißen Band.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
B.2 Durchfahren von festen Brücken
Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
 
a) in beiden Richtungen befahrbar
eine quadratische, auf der Spitze stehende
gelbe Tafel;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende
gelbe Tafeln nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.3Fernsprechstelle
quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.4Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c)
quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-
reider 1 begrenzt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.5Wasserski
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißem Symbol eines Wasserskiläufers.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung  
Bei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
Am Tage:
zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze
unten.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.7Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:
zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.8Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern
erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.9Segelsurfbretter
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das
Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol
eines Segelsurfers.
ohne amtliche Abbildung, die Änderung lautete nur:

"Rechts neben den Wörtern „Symbol eines Segelsurfers."
wird die Darstellung einer rechteckigen
blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers
eingefügt." (BGBl. I 1999 S. 1939)
B.10Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von
Schiffahrtswegen
Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der
Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,
Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:
Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen.
Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
(ggf. ohne Farbe).
Beschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit
dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: Iso/Glt. oder Oc/Ubr.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3244)
B.11Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
a) Steuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe: grün.
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne
Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern - von See begin-
nend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-
bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder
Iso/Glt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3244)
 b) Backbordseite des Fahrwassers:
Farbe: rot.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange
(ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern - von See begin-
nend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in
Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen
des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3),
Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder
Iso/Glt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3245)
B.12(aufgehoben) 
B.13Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band.
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der
Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3245)
 b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der
Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1).
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet
werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend
beschrieben, sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser
mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden
Beschriftung bezeichnet werden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3246)
B.14Reeden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a) Kennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne oder Leuchttonne.
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder
abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr. (2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines
Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechen-
den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),
die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschrie-
benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer
anzeigt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3246)
b) Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-
liche Güter befördern:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
Beschriftung: großes schwarzes „P", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
c) Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-
zeuge:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
Beschriftung: großes schwarzes „Q", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
B.15 Gefahrenstellen
Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und
sonstige Schiffahrtshindernisse).
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder
mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen
Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
a) Nord-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz über gelb.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ/SFkl. oder Q/Fkl.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
b) Ost-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben
Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
c) Süd-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb über schwarz.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
unten.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(6)+LFl/SFkl.(6)+Blk. oder
VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
d) West-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
zueinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
e) Einzelgefahrenstelle
Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten
Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle.
Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: Fl(2)/Blz.(2).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
 f) Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-
stellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein
Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit
der Kennung „D" versehen.
 
B.16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffent-
lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des
Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb.
Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-
tonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Bei-
spiel g) nur Fl(5)/Blz.(5).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3249)
Beispiele für Beschriftung:  
a) Warngebiet
Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militäri-
scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-
ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten
gewarnt wird.
Beschriftung: „Warngebiet" oder „Warn.-G".
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum
Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,
Spierentonnen oder Stangen ein
Toppzeichen: gelbes liegendes Kreuz.
 
b) Warnstelle
Stelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-
messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische
Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen
Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.
Beschriftung: „Warnstelle" oder „Warn-St.".
 
c) Fischereigründe
Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschel-
kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.
Beschriftung: „Fischerei" oder „Fisch".
Toppzeichen: gelber Körper in Form eines Fisches.
 
d) Baggerschüttstelle
Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird.
Beschriftung: „Schüttstelle" oder „Schütt-St.".
 
e) Kabel und Rohrleitungen
Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen.
Beschriftung: „Kabel", „K", „Pipeline" oder „Pipe".
 
f) Gemessene Meile
Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;
Beschriftung: „Meile".
 
g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS)
Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-
graphische Daten gemessen werden;
Beschriftung: „ODAS".
Kennzeichnung: Fl(5)/Blz.(5).
 
B.17Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen" oder „Festm.".
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3250)


Abschnitt II - Schallsignale


C.1Anhalten
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.2Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)
vier kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.3 Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten
Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)
 
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.4Sperrung der Seeschiffahrtsstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
von See
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse):
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden
Dauer.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden
Dauer.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen
von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus  
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)



Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge


Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert

II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale


Erläuterung zur Anlage II


1.Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2.Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzu-
halten.
2.2 Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen
Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen, vom Beobach-
ter abgekehrte Richtung,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Funkellicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Gleichtaktlicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
auf und nieder bewegtes Licht in
der angegebenen Farbe, sichtbar
über den ganzen Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Leuchtkugel mit Sternen in der
angegebenen Farbe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
3. Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
1 kurzer Ton
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Glockenschlag
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
rasches Läuten der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)



II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge


1.Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung
polizeilicher Aufgaben
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung
eines Rettungseinsatzes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
2. Zollfahrzeuge
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
 
3.Fahrzeuge der Bundeswehr und der
Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge,
die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei
sowie Maschinenfahrzeuge, die
Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht
Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und
von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Leuchtkugeln mit weißen Sternen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
4.(aufgehoben) 
5.Fähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
 
5.1Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
5.2Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave
und der Warnow in Fahrt
Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten
an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-
abgewandten Sichtwinkel).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände,
die bestimmte gefährliche Güter befördern
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne
des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem
Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten
besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und
Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
Am Tage:
die Flagge „B" des Internationalen Signalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der
Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge
ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
7.(aufgehoben) 
8.(aufgehoben) 
9. Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,
die baggern oder Unterwasserarbeiten aus-
führen, bei ihrem Einsatz verwendet wird
 
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten
ausführen
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern
oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner
Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung
nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an
jeder Seite zu führen:
 
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
11.Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimm-
körper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
 
11.1Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder
an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-
lichst in Deckshöhe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)
11.2Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-
seite, möglichst in Deckshöhe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)
11.3Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem
Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die
Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend
und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche
Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sport-
fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu
führen.
Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,
so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-
zeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-
liche Schwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichen-
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schlepp-
verband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.
 
11.4Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I
liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach
Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
 
12.Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ost-
see-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen
aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum
Kanal zu setzen.
 
12.1Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge „H" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
12.2Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung.
 
12.3 Verkehrsgruppe 4  
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
12.4Verkehrsgruppen 5 und 6
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der
Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
 
13.Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in
die Schleusen
Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum
Kanal zu setzen.
 
13.1 Verkehrsgruppe 1  
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
Am Tage:
die Flagge „N" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
13.2Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
 Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „2" des Inter-
nationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
13.3 Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „3" des Inter-
nationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
13.4 Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „4" des Inter-
nationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuer-
bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer
Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
 
14.Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem
Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbei-
gefahren werden darf
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser
reichenden Fahrzeugteil.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
15.Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern  
15.1Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-
fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach
der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-
bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor
Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-
fahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
15.2Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-
Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der
Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-
sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des
Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches und der dar-
unter gesetzte Wimpel 1.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
16.Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage:
die halbgehißte Flagge „G" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)



II.2 Schallsignale


1.Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus
ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-
plätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende
Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I)
gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro-
jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schall-
signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-
der Weise nähert.
 
1.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-
Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
1.2Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:  
1.2.1Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
1.2.2Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.Gefahr- und Warnsignal  
2.1 Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch
dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schall-
signal zu geben:
 
ein langer Ton, vier kurze Töne,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
ein langer Ton, vier kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.2Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden be-
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-
gefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Ver-
kehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens
5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben;
sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal
gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von
dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlag-
anlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine
Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
 
ein langer Ton, drei kurze Töne,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
ein langer Ton, drei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
2.4Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig
das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.Schallsignale bei verminderter Sicht  
3.1Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge
mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1
(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
 
3.1.1westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.1.2ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.2Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-
regeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35
Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.3.Fähren während der ganzen Fahrt  
3.3.1Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.3.2Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
4.(aufgehoben) 
5.Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3)
 
5.1Hinweissignal „Ich will links ausweichen"
sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal
das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
5.2(aufgehoben) 
6.Anforderungssignal
„Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"
 
6.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave
(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.2Auf der Trave  
6.2.1Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.2.2Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.3Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-
stufe":
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.Schleppersignale 
7.1Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2Manövriersignale beim Schleppen  
7.2.1Hinweissignal „Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.2Hinweissignal „Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.3Hinweissignal „Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.4Hinweissignal „Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.5Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.6Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.7Hinweissignal „Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.8Hinweissignal „Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.9Hinweissignal „Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
8.(aufgehoben) 



Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung


Anlage III wird in 1 Vorschrift zitiert

Karte des Geltungsbereichs (BGBl. I 1998 S. 3264)



Anlage IV Benennung berauschender Mittel



Mittel Substanz
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmphetamineAmphetamin
Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA)
 Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
 Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
MetamphetaminMetamphetamin


Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.