(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentation muss unverzüglich so erfolgen, dass sie nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann. Dies gilt insbesondere für die Ausstellung und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten.
(2) Dem Signaturschlüssel-Inhaber ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten und Verfahrensschritte zu gewähren.
§ 2 SigG Begriffsbestimmungen ... ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der ... eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10 , 13 und 15, 2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die ...
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745