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Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
§ 222 Fahrlässige Tötung
§ 222 wird in 8 Vorschriften zitiert
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 wird in 12 Vorschriften zitiert
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=222,229 Schlagworte: Strafrecht