Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen



(1) 1Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. 2Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. 3Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) 1Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. 2Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für

a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie

c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger

80 km/h,

2.
für

a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,

b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie

c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die

a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,

b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,

c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und

f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder

g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,

100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) 1Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. 2Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) 1Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. 2Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.



 

Zitierungen von § 18 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen ( § 18 Absatz 1 und 9 ); 3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); 4. vom Verbot des ... 5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung ( § 18 Absatz 1 Satz 2 , § 22 Absatz 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von ... 1. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren ( § 18 Absatz 2 und 10 Satz 1 ), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde; ... zuständigen Straßenverkehrsbehörde; 2. Ausnahmen vom Verbot zu halten ( § 18 Absatz 8 ); 3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen ... vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen ( § 18 Absatz 1 und 9 ); 4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton ...
§ 47 StVO Örtliche Zuständigkeit (vom 24.12.2020)
...  1. nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... 1, Absatz 5 oder 6, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11 , 19. das Verhalten a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 ...
§ 53 StVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.  ...
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (vom 28.04.2020)
... geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit ...
 
Zitat in folgenden Normen

9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 9. StVOAusnV (vom 08.09.2015)
... von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und ... zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn 1. das Zugfahrzeug ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 3 § 18 Absatz 5 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 18 § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2  ... überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 18 20 € 79 Autobahn oder ... benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 18 70 € 80 An ... 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 18 25 € 80.1 - mit ... 1 Nummer 18 25 € 80.1 - mit Gefährdung § 18 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 18 75 € ... Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Absatz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 18 75 € 83 Gewendet, ... rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Absatz 7 § 2 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2, 18 ... Monat 84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Absatz 8 § 49 Absatz 1 Nummer 18 30 € 85 Auf ... einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 18 Absatz 8 § 49 Absatz 1 Nummer 18 70 € 86 Als zu ... oder Kraft- fahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Absatz 9 § 49 Absatz 1 Nummer 18 10 € 87 An dafür ... € 87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Absatz 10 § 49 Absatz 1 Nummer 18 25 € 87a Mit einem ... Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger einge- schränkt ist, benutzt § 18 Absatz 11 § 49 Absatz 1 Nummer 18 80 € 88 Seitenstreifen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 3 § 18 Absatz 5 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 18 § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2  ...

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 1. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren ( § 18 Absatz 2 und 10 Satz 1 ), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde; ... Straßenverkehrsbehörde; 2. Ausnahmen vom Verbot zu halten ( § 18 Absatz 8 ); 3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen ... vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen ( § 18 Absatz 1 und 9 ); 4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 3 54. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 3 § 18 Absatz 5 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 18 § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2  ...