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§ 2 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge



(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) 1Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

2.
einspurige Kraftfahrzeuge,

3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und

6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

3Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

1.
der permanent angetriebenen Achsen und

2.
der vorderen Lenkachsen

mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. 4Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus

1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,

2.
während der Fahrt

a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,

b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

5Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) 1Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei" angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) 1Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. 2Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. 3Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. 4Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. 5Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 6Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. 7Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.





 

Frühere Fassungen von § 2 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 11 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 1 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
aktuell vorher 14.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
aktuellvor 14.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
... eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren ( § 2 Absatz 2 ) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung ( § 2 ); 2. vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... nach § 1 Absatz 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5 , 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, ...
§ 52 StVO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 24.12.2020)
... 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3. (2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei ... Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das ... der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden. (4) § 23 Absatz ...
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (vom 28.04.2020)
... muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver- kehr anpassen. 4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. 17 Zeichen 238 ... der Fahrverkehr die Ge- schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. 4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den ... muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den ... innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten. 2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 55 € 2.1 - mit ... 49 Absatz 1 Nummer 2 55 € 2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 70 ...     3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 2 15 € 3.1.1 - mit ... 49 Absatz 1 Nummer 2 15 € 3.1.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 25 € ... Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 20 € ... 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 25 € 3.3.1 - mit ... 1 Nummer 2 25 € 3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 35 € ... 1, 2 35 € 3.3.2 - mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 40 € ... € 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 2 15 € 3.4.1 - mit ... 49 Absatz 1 Nummer 2 15 € 3.4.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 20 € ... € 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 ... € 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Absatz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 2 5 € 5a Fahren bei ... welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt § 2 Absatz 3a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 60 € 5a.1 - mit ... 1 Nummer 2 60 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 3a Satz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 80 € ... nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Absatz 3a Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 2 140 € 7 Beim Radfahren ... 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 20 € ... 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. ... benutzt     7.2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 20 € ... obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden § 2 Absatz 4 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 2 20 € 7.3.1 - mit ... 49 Absatz 1 Nummer 2 20 € 7.3.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 25 € ... oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Absatz 7 § 2 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2, 18   83.1 in einer Ein- ... zum Zweck des schnelleren Vorwärts- kommens benutzt § 2 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 75 € ... StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
Artikel 1 1. StVOÄndV
... (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort ...

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 3 49. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 ... 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 ...     7.2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 20 € ... Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden § 2 Absatz 4 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 2 20 € ... 1 Nummer 2 20 € 7.3.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 25 € ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 11 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung" durch das Wort ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt: „Der ... b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei ... 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das ... der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, ...
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit ...