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§ 37 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil



(1) 1Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. 2Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
1An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben".

2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

3Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben".

4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

5Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

7Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung".

8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Durch das Zeichen

Piktogramm Grünpfeil für den Radverkehr (BGBl. 2020 I S. 815)


wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. 10Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 11Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. 12Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

13Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

14Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.

4.
1Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.

5.
1Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger" oder „Radverkehr" angezeigt. 2Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. 3Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

6.
1Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. 2Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. 3An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden".

3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.





 

Frühere Fassungen von § 37 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StVO Bahnübergänge
... einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden ...
§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen
...  (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, 2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 1 AFGBV Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
... gemäß § 36 der Straßenverkehrs-Ordnung, Wechsellichtzeichen gemäß § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung , sonstige Zeichen gemäß der §§ 39 bis 42 der Straßenverkehrs-Ordnung ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... gehalten § 12 Absatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 37 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 5 § 49 Absatz 3 Nummer 2 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 ... § 12 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1,12 § 37 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 ... verboten ist § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 37 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 5 § 49 Absatz 3 Nummer 2 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 ... der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3 § 49 Absatz 3 Nummer 2 5 € ... Absatz 3 Nummer 2 5 € 130.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1,  ... einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 9 § 49 Absatz 3 Nummer 2 15 € ... richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12 § 49 Absatz 3 Nummer 2 35 € 132 Als ... rotes Wechsellicht- zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2 90 € 132.1 - mit ... Absatz 3 Nummer 2 90 € 132.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 200 €  ... schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2 200 € Fahrverbot 1 Monat ... 1 Monat 132.3.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 320 €  ... Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2 60 € 132a.1 - mit ... 2 60 € 132a.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 100 € 132a.2 - mit Sachbeschädigung 120 ... schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2 100 € 132a.3.1 - mit ... 2 100 € 132a.3.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 160 € 132a.3.2 - mit Sachbeschädigung 180 ... dem Rechtsabbiegen nicht angehalten § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 § 49 Absatz 3 Nummer 2 70 € ... richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12 § 49 Absatz 3 Nummer 2 100 € 133.3 den ... oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12 § 49 Absatz 3 Nummer ...

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 13 eKFV Lichtzeichen
... unterfallen der Lichtzeichenregelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung . Dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr" zur ...

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 21 BOStrab Signalanlagen (vom 23.12.2016)
... kann. (4) Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebunden, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3 , Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile angefügt: „das ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 67. In der laufenden Nummer 132 wird die ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 68. In der laufenden Nummer 132.1 wird ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2". ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 70. In der laufenden Nummer 132.3.1 wird ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2". ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 72. In der laufenden Nummer 132a.1 wird ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 , 2". 73. In der laufenden Nummer 132a.3 wird die Spalte ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 74. In der laufenden Nummer 132a.3.1 ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13 , Nummer 2". 75. In der laufenden Nummer 133.2 wird die Spalte ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 76. In der laufenden Nummer 133.3 wird ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12 § 49 Absatz 3 Nummer 2". 77. In der laufenden Nummer 135 wird die ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... der Europäischen Union ausgenommen Deutschland" eingefügt. 11. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 7a 10. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 49 Absatz 3 ... € 132a.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 § 1 Absatz 2  ... länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 2 100 € ... € 132a.3.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 ...