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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)

Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967).


§ 2 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Dieses Gesetz gilt auch für die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 aufgeführt ist.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle

1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.

(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1.
auf demselben Betriebsgelände liegen,

2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

(5) Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V zur ausschließlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen - unabhängig, ob zur Beseitigung oder Verwertung - sowie Anlagen nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.




§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6).

(3) Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in Anhang 1 genannten Tätigkeiten. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich.

(4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Standards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen Treibhausgase bestimmen.

(5) Emissionsreduktionseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

(6) Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

(7) Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der Anlage.




Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen

§ 4 Emissionsgenehmigung



(1) Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verantwortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten.

(3) Der Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen spätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen

1.
die Angabe des Namens und der Anschrift des Verantwortlichen,

2.
eine Darstellung der Tätigkeit, ihres Standortes und von Art und Umfang der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,

3.
eine Aufstellung der Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung voraussichtlich mit Emissionen verbunden ist,

4.
Angaben über die Quellen von Emissionen,

5.
Angaben zur Ermittlung und Berichterstattung nach § 5,

6.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll, und

7.
alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen.

Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 2 genannten Punkte beizufügen.

(4) Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Antragsteller nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der zuständigen Behörde bekannt.

(5) Die Genehmigung enthält folgende Angaben und Bestimmungen:

1.
Name und Anschrift des Verantwortlichen,

2.
eine Beschreibung der Tätigkeit und ihrer Emissionen sowie des Standortes, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,

3.
Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,

4.
Auflagen für die Berichterstattung gemäß § 5 und

5.
eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen gemäß § 6.

(6) Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Die Absätze 2 bis 5 finden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung, soweit sie zusätzliche Anforderungen enthalten.

(7) Bei Anlagen im Sinne von Anhang 1, die vor dem 15. Juli 2004 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, sind die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil dieser Genehmigung anzusehen. Soweit im Einzelfall die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht enthalten sind und die Genehmigung insbesondere bezüglich der Überwachung und Berichterstattung einer weiteren Konkretisierung bedarf, kann die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung durch nachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anpassen. Die Betreiber haben Anlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.

(8) Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Erfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.

(9) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit, insbesondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebsumfangs sowie die Stilllegung einer in Anhang 1 bezeichneten Anlage mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die Emissionen haben können.

(10) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform des Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden hat.

(11) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde teilt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit, dass für eine von Anhang 1 erfasste Anlage eine Genehmigung erteilt wurde. Soweit Auswirkungen auf die Emissionen zu erwarten sind, teilen die zuständigen Behörden auch die vollständige oder teilweise Stilllegung von Anlagen sowie die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen mit.




§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht



(1) Der Verantwortliche hat ab dem 1. Januar 2005 die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu ermitteln und der zuständigen Behörde nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil II zu diesem Gesetz bis zum 1. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. Die Bundesregierung kann Einzelheiten zur Bestimmung der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.

(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer Anforderungen nach Satz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf Antrag folgende Personen oder Organisationen bekannt gegeben:

1.
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und

2.
Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Behörde näher zu regeln.

(4) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 und der Bericht über die Prüfung nach Absatz 3 werden von der zuständigen Behörde stichprobenartig überprüft und der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres im Sinne des Absatzes 1 zugeleitet.




Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung

§ 6 Berechtigungen



(1) Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

(1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zuteilungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen.

(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zuteilungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.

(1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten, an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen.

(2) Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen zugeteilt und ausgegeben.

(3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwortlichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union und Personen in Drittländern im Sinne von § 13 Abs. 3 übertragbar.

(4) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zuteilungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die sich anschließenden Zuteilungsperioden umfassen einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren. Berechtigungen einer abgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate nach Ende einer Zuteilungsperiode in Berechtigungen der laufenden Zuteilungsperiode überführt. Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Überführung von Berechtigungen von der ersten in die zweite Zuteilungsperiode Abweichungen von Satz 4 vorsehen. Der Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.


§ 7 Nationaler Zuteilungsplan



Die Bundesregierung beschließt für jede Zuteilungsperiode einen nationalen Zuteilungsplan. Dieser ist die Grundlage für ein Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan; auf Basis des Gesetzes erfolgt die Zuteilung. Der Zuteilungsplan enthält eine Festlegung der Gesamtmenge der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen sowie Regeln, nach denen die Gesamtmenge der Berechtigungen an die Verantwortlichen für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt und ausgegeben wird. Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen soll in einem angemessenen Verhältnis zu Emissionen aus volkswirtschaftlichen Sektoren stehen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die Regelungen für zusätzliche Neuanlagen und Anlagenerweiterungen nach Beginn der ersten Zuteilungsperiode werden in den jeweiligen Gesetzen über die nationalen Zuteilungspläne für die Zuteilungsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 so ausgestaltet, dass, sobald die in den Gesetzen vorgesehene Reserve erschöpft ist oder weitere Zuteilungsanträge sie erschöpfen würden, zusätzlich ausreichend Berechtigungen für eine kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen.


§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zuteilungsplans für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei Monate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im Bundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs Wochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffentlichung kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen. Die innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Auflistung bei, die vorbehaltlich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätigkeit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist.

(3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung nach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligem Beginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger und über das Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen erlassen über die Daten, die für die Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die nächste Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behörde.




§ 9 Zuteilung von Berechtigungen



(1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan.

(2) Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Die Zuteilungsentscheidung legt nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan fest, welche Teilmengen jährlich auszugeben sind. Die zuständige Behörde gibt diese Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.


§ 10 Zuteilungsverfahren



(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden auf Antrag folgende Personen und Organisationen gebührenfrei bekannt gegeben:

1.
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach Satz 3 berechtigt sind, und

2.
Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode sind innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr.

(4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsentscheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 ausüben.

(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens, insbesondere

1.
die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,

2.
die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Absatz 1 Satz 3 und

3.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Behörde

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.




§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen



(1) Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben beruht.

(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.




§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen nach § 9 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften



(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgegeben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich.

(2) In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4.

(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.




§ 14 Emissionshandelsregister



(1) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. Das Register enthält Konten für Berechtigungen. Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten. Bei der Einrichtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Personenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Führung der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Berechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die Löschung seines Kontos beantragt.

(2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet werden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über sein Konto verfügen.

(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 aufgeführten Fragen regeln.




Abschnitt 4 Handel mit Berechtigungen

§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen



Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.




§ 16 Übertragung von Berechtigungen



(1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem in § 14 Abs. 2 bezeichneten Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.

(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgegebener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.


Abschnitt 5 Sanktionen

§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht



(1) Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den Anforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwortlichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1. März eines Jahres bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorgelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 erfolgt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die nach Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht



(1) Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Verantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten Zuteilungsperiode von 40 Euro, fest. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.

(2) Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maßgabe der erfolgten Schätzung, bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben. Gibt der Verantwortliche die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.

(4) Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.




§ 19 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 durchführt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3.
entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

5.
entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.




Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften

§ 20 Zuständigkeiten



(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn

1.
diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2.
die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein ausreichendes Anfangskapital hat und

3.
eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.

Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.

(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.


§ 21 Überwachung



(1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten

1.
den Zutritt zu den Grundstücken und

2.
die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie

3.
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.

(3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.


§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz



(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.

(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(3) Auslagen werden nicht erhoben.




§ 23 Elektronische Kommunikation



Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

---
*)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/




§ 24 Anlagenfonds



(1) Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen, deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag die Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein Treuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten gewährleistet, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht widerspricht. Anlagenfonds können in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode gebildet werden.

(2) Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der Berechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an den Treuhänder ausgegeben. Dieser hat gemäß § 6 Abs. 1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfassten Tätigkeiten entspricht. Dem Treuhänder ist die Übertragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat. Die Sanktionen nach § 18 werden gegen den Treuhänder verhängt; kommt der Treuhänder seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei der Regelung des § 18.

(3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds sind bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen Zuteilungsperiode bei der zuständigen Behörde zu stellen.


§ 25 Einheitliche Anlage



Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IXb, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.




§ 26 Übergangsregelung



(1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Nummern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch nach § 9.

(2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.

(3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.

(4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.




§ 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel



(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung von Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emissionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 umfasst sind.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
bestimmen, dass Emissionen von Anlagen oder Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,

2.
bestimmen, dass die zurückgelegten Flugstrecken und die transportierte Last von Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,

3.
Anforderungen an die Ermittlung und Berichterstattung festlegen,

4.
die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Berichterstattung festlegen sowie

5.
das Verfahren für die Ermittlung und Berichterstattung regeln.

(3) Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbetreibern nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind; die Liste wird in der jeweils geltenden Fassung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für Luftfahrzeugbetreiber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen. Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch den Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der Liste nach Satz 1 erstreckt werden.

(4) Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrstätigkeiten nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung beziehen, sind die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1) - Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG -in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung vorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und Berichterstattung über die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorsieht. Die zuständige Behörde hat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Soweit der Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht entspricht, kann die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungsplan innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.

(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen des Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach seinem Überwachungsplan und der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde berichten.

(6) Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 9 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen.




Anhang 1



TätigkeitenTreibhausgas


Energieumwandlung und -umformung
IAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehrCO2
IIAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und NotstromaggregateCO2
IIIAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MWCO2
IVVerbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MWCO2
VGasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MWCO2
VIAnlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder SchmierstoffraffinerienCO2
VIIAnlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)CO2


Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
VIIIAnlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von EisenerzenCO2
IXAnlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten Hüttenwerken betriebenCO2
IXaIntegrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbeitungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrCO2
IXbWeiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätigkeit nach Nummer IXaCO2


Mineralverarbeitende Industrie
XAnlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen ÖfenCO2
XIAnlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je TagCO2
XIIAnlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je TagCO2
XIIaAnlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je TagCO2
XIIIAnlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m³ oder mehr beträgt.CO2


Sonstige Industriezweige
XIVAnlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen FaserstoffenCO2
XVAnlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je TagCO2
XVIAnlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von 50 000 Tonnen oder mehr je JahrCO2
XVIIAnlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrCO2
XVIIIAnlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrCO2





Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5



Teil I Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen

1.
Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

2.
Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

3.
Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten Emissionen nach § 5 verwendet werden.

4.
Die CO2 -Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2 -relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.



Teil II Anforderungen an die Emissionsberichte

1.
Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.

2.
Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.




Anhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Allgemeine Grundsätze

1.
Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung.

2.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen.

Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere

 
a)
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,

b)
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,

c)
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und

d)
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.

3.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

a)
die übermittelten Daten zuverlässig sind,

b)
die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

c)
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.

4.
Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen.

5.
Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

B.
Methodik

Strategische Analyse

6.
Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

7.
Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

8.
Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.

9.
Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

10.
Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

C.
Bericht

11.
Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.


Anhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2


Anhang 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit

a)
den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,

b)
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und

c)
dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.