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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 13b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 14. April 2016 BGBl. I S. 758 m.W.v. 22. April 2016
Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen
§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
1. bis 4. Tier | 1.500 |
5. bis 10. Tier | 1.000 |
11. bis 24. Tier | 850 |
ab 25. Tier | 700 |
- 2.
- eine Mindestfläche von 8.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
- 3.
- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
- über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
- b)
- an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 5. Februar 2014 BGBl. I S. 94 m.W.v. 11. August 2014
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