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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern

§ 16 Anwendungsbereich



Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht

1.
in Brütereien,

2.
in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257 vom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

3.
in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

gehalten werden.




§ 17 Sachkunde



(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,

b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,

c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,

d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,

e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,

f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,

g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,

b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,

c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,

2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,

3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,

4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder

5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.




§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner



(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass

1.
die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;

2.
die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist;

3.
je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtränken mindestens 0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm nutzbarer Rand verfügbar ist und

4.
bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Masthühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.

(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass

1.
alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben und

2.
je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtrögen mindestens 0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm nutzbare Trogseite verfügbar ist;

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.

(3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass

1.
Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird;

2.
die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft, jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, folgende Werte nicht überschreitet:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000;


3.
bei einer Außentemperatur von über 30 °C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3 °C über der Außentemperatur liegt;

4.
bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von 48 Stunden 70 vom Hundert nicht überschreitet;

5.
je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m³ je Stunde erreicht werden kann.

(4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.




§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern



(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden;

2.
die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird;

3.
alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist;

4.
in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, mit Ausnahme von Masthühnerställen nach § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht einfällt;

5.
spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden;

6.
Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;

7.
nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.

Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.

(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m² überschreitet.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m² nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1.600 g beträgt.

(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere

1.
den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen;

2.
die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;

3.
die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte;

4.
die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;

5.
den Bodentyp und die verwendete Einstreu;

6.
die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.

Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über

1.
die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens;

2.
die Masthühnernutzfläche;

3.
Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner;

4.
das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;

5.
das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben.

Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.

(7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

(8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können.

(9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind.




§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof



(1) Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Masthühnerstall befindenden Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.

(2) Der Transport von Masthühnern zum Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen des Halters zu begleiten, welche die täglichen Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner enthalten.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.

(4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen, teilt die zuständige Behörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständigen Behörde mit.

(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
eine Überprüfung der Versorgungseinrichtungen,

2.
weitere Aufzeichnungen, insbesondere der Stallklima- und Lüftungsdaten oder

3.
eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte

anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen.