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§ 11 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 11



(1) 1Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,

a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder

b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,

2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,

3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,

6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,

a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,

b)
mit Wirbeltieren handeln,

c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,

e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder

f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,

3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie

4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,

zu regeln. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,

2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und

3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. 2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,

2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) 1Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. 2Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. 3Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. 4Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. 5Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. 6Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) 1Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,

2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und

3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte

zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) 1Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. 2Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.





 

Frühere Fassungen von § 11 Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 141 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuellvor 13.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TierSchG (vom 26.06.2021)
... § 2 und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 , oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen ... Absatz 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 , oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen ...
§ 11a TierSchG (vom 27.06.2020)
... Wer 1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder 2. Wirbeltiere zu den in § 6 ...
§ 16 TierSchG (vom 01.01.2024)
... zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, 4. Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 , 5. Einrichtungen und Betriebe, a) die gewerbsmäßig Tiere ... Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die ... Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem ... in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich ... Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel ... zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ... aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen ... werden: 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, ... Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ... 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, 4. ... Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d . Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen ...
§ 16a TierSchG (vom 26.06.2021)
... werden sollen, und 2. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3 , § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, ... 18. (aufgehoben) 19. (aufgehoben) 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, ... 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, 20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige ... 20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,  ...
§ 21 TierSchG (vom 01.01.2022)
... durch Schenkelbrand. (3) (aufgehoben) (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen, 1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften ... mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ... (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (5) Bis zum Erlass einer ... dem 1. August 2014 anzuwenden. (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden ... (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass ... auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und 2. derjenige, der ... übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung ... vorstehend bezeichneten Fassung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den ... zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in ... des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist. (6) § 11 Absatz 8 ... 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist. (6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden. (6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Versuchstiermeldeverordnung
Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Sonstige
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
 
Zitat in folgenden Normen

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
Anlage 7 AHundV (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten
... Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis. Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu ... (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) Erlaubnis nach § 11 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tier- schutzgesetzes oder,  ... bedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen. - Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num- mer 8f TierSchG oder - Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver- ... Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hunde- verordnung   - ... verordnung   - Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt - Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz  ... wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt - Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkei- ten, ...

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 12i BGG Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (vom 01.07.2021)
... Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie 1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche ...

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 42 BNatSchG Zoos
... können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt. (6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung ...

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3 TierErzHaVerbG Pelztiere (vom 01.09.2017)
...  (4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8 , § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In ... 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach ... nach Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen und die am 31. August 2017 über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. ...

Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person ...
§ 12 TierSchVersV Beantragen der Erlaubnis
... dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben 1. Name und Anschrift ...

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
§ 8 TierSchTrV Nachnahmeversand (vom 18.12.2013)
... ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen ...

Zirkusregisterverordnung (ZirkRegV)
V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 376; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
§ 1 ZirkRegV Anwendungsbereich (vom 18.12.2013)
... der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.  ...
§ 2 ZirkRegV Begriffsbestimmungen (vom 18.12.2013)
... ist 1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;  ...
§ 3 ZirkRegV Datenerhebung (vom 18.12.2013)
... Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an ... 1. die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, ... gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist, 2. die in Absatz 1 genannten ...
§ 4 ZirkRegV Datenverwendung (vom 18.12.2013)
... im automatisierten Verfahren folgende Daten: 1. Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich der erteilten ... kontrollierenden Behörde, 7. die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes verbundenen vollziehbaren Auflagen ... 8. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes. (2) Die zuständige ... mit. (5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die ihn ...
§ 5 ZirkRegV Löschung (vom 18.12.2013)
... 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zurschaustellen der Tiere oder das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
B. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3911
Berichtigung 3. TierSchGÄndGBer
... Absatz 6 in den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6 jeweils die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" zu ersetzen. 2. In Artikel 1 Nummer 35 ... Buchstabe a Doppelbuchstabe jj sind in der neu gefassten Nummer 20a die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 6" zu ersetzen. ... 20a die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 6" zu ersetzen. 3. In Artikel 1 Nummer 36 ist der geänderte ...

Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
B. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 47
Berichtigung 1. TierSchGÄndGBer
... eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d."  ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... 2 und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten ... 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen ... 18. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Siebente Abschnitt. 19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst: „§ 11 (1) Wer 1. ... 19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst: „§ 11 (1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu ... und zu bewerten. § 11a (1) Wer 1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder 2. ... angefügt: „Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang unter ... alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, ... b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und § 16 Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden ... In den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt. bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die ... 8 Buchstabe d" ersetzt. bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 2 Nummer 2" ersetzt. ... sollen, und 2. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 ... 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in ... Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5," eingefügt und die Angabe ... 20a wird wie folgt gefasst: „20a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 ... kk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst: „20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 ... entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... derjenigen Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar ... von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ... bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter ... zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen, 1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne ... mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (4b) § 11 Absatz 1 ... § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden. (5) Bis zum Erlass ... dem 1. August 2014 anzuwenden. (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum ... (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter ... derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und 2. ... übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung. Bis zum ... der vorstehend bezeichneten Fassung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der ... zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 ... § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.  ... 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist. (6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden." 41. § 21b wird wie folgt ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3001, 2008 S. 47
Artikel 1 1. TierSchGÄndG (vom 22.12.2007)
... die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten ... 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach ... 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes ... und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, 3. der Inhalt der ... 3 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden ... eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d. Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 141 SchriftVG Änderung des Tierschutzgesetzes
...  § 11 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... Wort „Beiräte" durch das Wort „Ausschüsse" ersetzt. 9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,  ... „Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der ... 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem ... Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 9 TeilhStG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 5 VersTierMeldVEV Änderung der Zirkusregisterverordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
§ 51 BNatSchG Zoos

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
§ 19 TierSchTrV Nachnahmeversand

Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Anlage VersTierMeldV (zu § 1 Abs. 2) (vom 13.08.2013)