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§ 18 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt



(1) 1Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. 2Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserversorgungsanlagen

1.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und

2.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

3Die folgenden Anlagen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist:

1.
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,

2.
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und

3.
Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.

(2) 1Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,

1.
die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,

2.
Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien anzufertigen,

3.
vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,

4.
1zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

2Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20 *), die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,

1.
die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,

2.
die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b V. v. 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) wurde sinngemäß in Satz 2 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 18 TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
aktuell vorher 01.11.2011 (06.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung
vom 28.11.2011 BGBl. I S. 2370
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TrinkwV Umfang der Überwachung (vom 01.10.2021)
... Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und ... nach Absatz 2 umfasst 1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 7 und § 18 sowie 2. die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer ...
§ 20a TrinkwV Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe (vom 26.11.2015)
... sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 ...
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018)
... oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet, 14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... Wasserversorgungsanlagen in den Schienen- fahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... Stoffe sind gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen." 9. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für die Überwachung von ... anordnen, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen Besichtigungen der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt; 2. sind ... zu sichern" eingefügt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen." 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nach Absatz 2 umfasst 1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 7 und § 18 sowie 2. die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... der Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... der Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... der Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... der Wasserversorgungsanlagen in den Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... Befüllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... Wasserversorgungsanlagen in den Schienen- fahrzeugen § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 400 Euro 9.2 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 800 Euro 9.3 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.000 Euro 9.4 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.350 Euro 9.5 Prüfen der ortsfesten ... füllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 1.500 Euro 9.6 Prüfen der ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 18 , 19, 20 TrinkwV 2.000 Euro 9.7 Entscheidung über ...