Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
§ 937 Zuständiges Gericht
§ 943 Gericht der Hauptsache

Buch 8 Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


§ 802 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

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Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 937 Zuständiges Gericht


§ 937 wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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§ 943 Gericht der Hauptsache


§ 943 wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.



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