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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (2. WäschDLArbbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2014 BAnz AT 31.01.2014 V1
Geltung ab 01.02.2014 bis 01.10.2017; FNA: 810-1-66-2 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrags für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 25. September 2013, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Textil Service - intex - e.V., Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main, der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungsverband e.V., In der Raste 12, 53129 Bonn, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Metall - Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht; dies gilt unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.


§ 2 Anwendungsausnahmen



Die Verordnung findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Oktober 2017 2. WäschDLArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft und am 30. September 2017 außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles


Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrags für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 25. September 2013



§ 1 Geltungsbereich


Räumlich:

Für die Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich:

Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, deren Umsatz überwiegend auf das Waschen von Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen entfällt (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist.

Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % des Umsatzes auf das Objektkundengeschäft entfällt.

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 2 Mindeststundenlohn


1.
Der folgende Mindestlohn je Stunde ist zugleich Entgelt im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2.
Der Mindestlohn je Stunde beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

ab 1. Dezember 2013 7,50 €

ab 1. Oktober 2014 8,00 €

ab 1. Juli 2016 8,75 €.

3.
Der Mindestlohn je Stunde beträgt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein:

ab 1. Dezember 2013 8,25 €

ab 1. Oktober 2014 8,50 €

ab 1. Juli 2016 8,75 €.

§ 3 Weitere Bestimmungen


1.
Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

2.
Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.

3.
§ 3 Nummer 2 gilt nicht für Entgeltansprüche, die im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierung aufgrund Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung nach folgenden Maßgaben in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die von der regelmäßigen tariflichen oder individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abweichend erbrachten Arbeitsstunden werden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht. Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu zwölf Monaten ist ein auf dem Arbeitszeitkonto vorhandenes Guthaben durch Freizeitausgleich zu erfüllen oder auszubezahlen. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 160 Gutstunden bzw. Minusstunden umfassen.

Bei Führung eines Arbeitszeitkontos erhalten Arbeitnehmer zum 15. des Folgemonats ein verstetigtes Monatseinkommen auf der Basis von 40 Stunden die Woche, bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.