Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 (2. FinAusglG2012DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2012



Für das Ausgleichsjahr 2012 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge:

von Baden-Württemberg 2.765.109.576,10 Euro
von Bayern 3.796.636.799,44 Euro
von Hamburg 25.114.560,08 Euro
von Hessen 1.304.255.492,11 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen:

an Berlin 3.224.172.531,85 Euro
an Brandenburg 543.324.140,63 Euro
an Bremen 520.594.594,16 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 452.791.911,87 Euro
an Niedersachsen 177.792.638,82 Euro
an Nordrhein-Westfalen 435.397.627,71 Euro
an Rheinland-Pfalz 256.413.587,81 Euro
an das Saarland 93.832.507,12 Euro
an Sachsen 960.878.275,24 Euro
an Sachsen-Anhalt 549.607.145,36 Euro
an Schleswig-Holstein 134.406.244,11 Euro
an Thüringen 541.905.223,05 Euro.




 

Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2012DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2012DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2012DV Abschlusszahlungen für 2012
... den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...