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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.10.2012 aufgehoben

§ 3 - Bezeichnungsverordnung (AMBezV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.1980 BGBl. I S. 1736; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-50-1-17 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 3 Bezeichnungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMBezV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AMBezV (zu § 3) Synonym- und Verweisregister