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Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung

Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung



Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.




Abschnitt 3 Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung

§ 10 Grundsatz



(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

1.
für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder

2.
wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.